Die Finanzaufsicht Bafin hat ihre Anforderungen an Geschäftsführer für Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften geändert. Diese müssen künftig weniger finanzpraktische Erfahrungen nachweisen, wenn sie für die IT zuständig sind. Damit möchte die Behörde den Weg für mehr IT-Spezialisten in die Chefetagen der Finanz- und Versicherungsdienstleister ebnen, wie sie in der aktuellen Ausgabe ihres "Bafin-Journals" (Dezember 2017) schreibt.

Der Grund für diesen Schritt ist die zunehmende Digitalisierung. Diese führt laut Bafin dazu, dass die IT für die Risikolage von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen eine überragende Bedeutung entwickelt hat. Schwächen in der IT-Sicherheit könnten daher zu existenzbedrohenden Risiken führen. Außerdem bedeuten veraltete IT-Strukturen und -Systeme ineffiziente Prozesse, unter der die Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Versicherungsunternehmen erheblich leiden. Daher hatte die Bafin vor kurzem schon Banken gedrängt, ihre teilweise völlig veraltete IT-Struktur schleunigst auszubauen und zu verbessern (FONDS professionell ONLINE berichtete).
 
Weniger Praxiserfahrung nötig
Die Aufsicht hat nun nach eigenen Angaben entschieden, den vorgeschriebenen Zeitraum, in dem Kandidaten für einen Geschäftsführerposten vor Amtsantritt bank- beziehungsweise versicherungspraktische Erfahrungen erworben haben müssen, in geeigneten Fällen auf sechs Monate zu reduzieren. "Sofern notwendig, sollte der angehende Geschäftsleiter diesen Zeitraum zudem dafür nutzen, die theoretischen Kenntnisse in Bank- beziehungsweise Versicherungsgeschäften auszubauen und zu vertiefen, da die Anforderungen an die fachliche Eignung beim Amtsantritt erfüllt sein müssen", heißt es in dem Artikel weiter.

Im Gegenzug für diese Erleichterungen müssen die Kandidaten für das IT-Ressort aber profunde theoretische und praktische Kenntnisse im IT-Bereich nachweisen. Als Belege möchte die Bafin einschlägige akademische Qualifikationen und Berufserfahrungen sehen. Allerdings macht die Behörde zugleich klar, dass Computerspezialisten damit künftig keinen Freifahrtschein in die Beletage von Banken und Versicherern bekommen werden. Die Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter und bei Kreditinstituten auch bestimmte einstimmige Entscheidungserfordernisse – insbesondere die Groß- und Organkreditgewährung gemäß den Paragrafen 13 Absatz 2 und 15 Absatz 1 Kreditwesengesetz – würden der Flexibilisierung der Anforderungen Grenzen setzen.


Den vollständigen Artikel mit allen Informationen finden Sie auf Seite 15 des Bafin-Journals. (jb)