In der juristischen Auseinandersetzung um großzügig verzinste Bauspar-Altverträge landet ein weiterer Fall beim Bundesgerichtshof (BGH). Nach einem Bericht der Stuttgarter-Zeitung wird die Bausparkasse Badenia gegen ein für sie negatives Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Revision einlegen. Das OLG hatte am 8. November die Kündigung eines mit 2,5 Prozent verzinsten, 25 Jahre alten Bausparvertrages durch die Bank für unwirksam erklärt. Aus Sicht der Richter hätte die Bausparkasse eine Art Sonderkündigungsrecht nicht nutzen dürfen.

Die Zeitung schreibt nicht, um welches Sonderkündigungsecht es ging. Es kann sich aber nur um folgenden Ansatz handeln: Bausparkassen, nicht nur die Badenia, beziehen sich auf den Paragraf 489 Bürgerliches Gesetzbuch. Die leicht verquere Argumentation: Der Bausparvertrag ist ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer erst mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer de facto tauschen. Während der Ansparphase sei die Bausparkasse die Darlehensnehmerin – und damit stehe auch ihr das Kündigungsrecht zu (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Seit 2015 haben Bausparkassen auf diese Weise etwa 250 000 Altverträge gekündigt, weil die Guthabenzinsen von zumeist etwa drei Prozent für sie bei den aktuellen Minizinsen ein großes Problem sind. Die Kunden wandeln die Verträge nämlich nicht in Darlehen um, sondern nutzen sie als Geldanlage. Dem BGH liegen bereits mehrere ähnliche Altvertrags-Fälle vor, im kommenden Jahr wird mit einem Karlsruher Machtwort gerechnet. Die meisten OLG hatten bisher im Sinne der Bausparkassen entschieden.

BGH entschied gegen Darlehensgebühren
Möglicherweise ist der Schritt der Badenia auch durch ein anderes aktuelles Urteil des BGH motiviert. Das oberste Gericht entschied ebenfalls am 8. November, dass Darlehensgebühren für Bausparverträge nicht rechtmäßig sind. Die Gebühr sei eine "unzulässige Benachteiligung der Vertragspartner", so der Kern des Urteils. Damit drohen den Bausparkassen Rückzahlungen in Millionenhöhe.

Verhandelt wurde eine Musterklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, so die Stuttgarter-Zeitung. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass Bausparkassen in der Vergangenheit für ihre Darlehen nicht nur Zinsen, sondern auch eine Abschluss- und eine Darlehensgebühr verlangt hatten. Deren Höhe betrug zwei Prozent der Bausparsumme. Diese Gebühr erhoben die Institute aber nicht einmalig, sondern addierten sie zur Bausparsumme, weshalb die Sparer für die Gebühr auch Zinsen zahlen mussten.

Die Abschlussgebühr war zwar im vergangenen Jahr vom BGH für rechtmäßig erklärt worden. Die Darlehensgebühr sei jedoch deshalb unzulässig, weil ihr keine konkrete Gegenleistung für den Bausparer entgegen stehe, so der BGH. Sie diene zuvorderst einer "Verbesserung der Ertragslage" der Bausparkassen, zitiert die Zeitung das Gericht.(jb)