Die Minzinsen nagen immer stärker an den Gewinnspannenl der Bausparkassen. Nachdem sie viele Anbieter hochverzinste Altverträge gekündigt haben, gehen sie nun vermehrt dazu über, von ihren bestehenden Kunden neue Gebühren für Bausparverträge zu verlangen. Darüber berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ).

Die Debeka hat diesen Schritt vor kurzem getan und verlangt von Kunden seitdem je nach Tarif 12 bis 14 Euro im Jahr (FONDS professionell ONLINE berichtete). Die Signal Iduna, die Alte Leipziger Bausparkasse und die LBS Bayern führten nun ebenfalls neue Entgelte ein. Bei letzterer beträgt die Gebühr 9,60 Euro, so die FAZ.

Verbraucherzentralen geben Tipps
Verbraucherschützer laufen dagenen Sturm. Vor allem, weil die Gebühren nicht nur bei Neuabschlüssen sondern auch bei bestehenden Verträgen eingeführt werden. Dagegen könne der Kunde aber Widerspruch einlegen, was dazu führt, dass die "Servicepauschale" in seinem laufenden Vertrag nicht eingeführt werden kann.

"Das gilt aber nur für Verträge, die ursprünglich ohne Servicepauschale beziehungsweise Kontogebühr abgeschlossen wurden und bei denen nun eine solche eingeführt wird", zitiert die FAZ Niels Nauhauser, Finanzfachmann der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Haben Verträge schon bei Abschluss eine solche Gebühr enthalten, ist kein Widerspruch mehr möglich. Das gelte insbesondere für Verträge, die seit Jahresanfang unterzeichnet wurden.

Andere Bausparkassen haben der FAZ zufolge aber darauf verzichtet, bei Altverträgen nachträglich Gebühren einzuführen. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verlange schon seit Ende 2015 ein Jahresentgelt von zwölf Euro – aber nur für neue Tarife. Die Wüstenrot Bausparkasse erhebe seit einem Jahr 15 Euro und für Riesterverträge 20 Euro im Jahr.

BGH-Verhandlung Ende Februar
Die extrem niedrigen Zinsen machen es den Instituten immer schwerer bis unmöglich, die Zinsen für ältere Verträge tatsächlich zu erwirtschaften. Denn Kunden, die noch solche hochverzinste Verträge haben, sparen weiter an, weil sie derzeit keine attraktiven Alternativen haben. Gleichzeitig rufen viele Kunden, deren angesparte Bausparsumme hoch genug ist, diese einfach nicht ab.

Daher haben viele Geldinstitute Alt-Verträge unter Berufung auf Paragraf 489 Bürgerliches Gesetzbuch gekündigt. Allerdings muss der Bundesgerichtshof (BGH) nun klären, ob dieser Schritt rechtens ist. Der erste Verhandlungstermin vor dem BGH ist in Sachen Kündigung von Altverträgen am 21. Februar. (jb)