Der Bund der Versicherten (BdV) hat nach eigenen Angaben eine Klage gegen die Sparkassen-Organisation Sachsen Lebensversicherung (SV Sachsen) vor dem Landgericht Leipzig in erster Instanz "weit überwiegend" gewonnen. Beide Parteien wollen aber in Berufung gegen das nicht rechtskräftige Urteil gehen, wie der BdV weiter meldet.

Anlass des Streits waren Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Produktinformationsblättern von Policen, die nach Meinung der Versichertenlobby unzulässig sind. Konkret ging es um diverse Klauseln in den AVBs zu den Abschluss- und Vertriebskosten einer Riester-Rentenversicherung. Diese Kosten sollen nämlich in nicht zulässig hohem Maße von den Versicherungsnehmern übernommen werden.

Gesetze verbieten zu hohe Kosten
Der BdV, der schon gegen andere Versicherer aus ähnlichen Gründen gerichtlich vorgegangen ist, verweist hierfür auf gesetzliche Regelungen, insbesondere das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sowie die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV): Diese begrenzen die von einem Versicherungsnehmer zu tragenden Abschluss- und Verwaltungskosten. Die Begrenzung spiegele sich allerdings in den verwendeten Produktinformationsblättern der Sachsen SV nicht wider.

Das Verfahren gegen die SV Sachsen zieht sich laut Pressemitteilung schon etwas länger hin. Bereits im März 2018 hatte der BdV den Versicherer abgemahnt. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat diese aber nicht abgegeben, weshalb der Verbraucherschutzverein im Anschluss Klage erhob. Nun sei am 20. Oktober 2020 das Urteil vor dem Landgericht Leipzig ergangen.

Klauseln dürfen nicht mehr verwendet werden, so BdV
"Alle von uns angegriffenen Klauseln sind unwirksam und dürfen nach dem Urteil von der SV Sachsen im Neugeschäft nicht mehr verwendet werden. Und auch im Bestandsgeschäft dürfen sie sich nicht auf die Klauseln berufen", berichtet BdV-Vorstand Stephen Rehmke.

Bleibe es bei dem Urteil, dürfe die SV Sachsen Rehmke zufolge überhaupt keine Kosten der angegriffenen Art auf die Versicherten überwälzen. Erst recht darf der Anbieter die staatlich gezahlten Zulagen nicht mit Kosten belegen, sondern muss sie in voller Höhe dem Vertrag gutschreiben. "Das wäre definitiv ein Gewinn für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie können dann mit höheren Auszahlungen rechnen", so Rehmke. (jb)