Inhaber von Lebensversicherungen, die vom Versicherer versandte Nachbelehrungen über ihr Widerspruchsrecht erhalten, sollten diese vor der Annahme durch Unterschrift genau prüfen. Sie könnten sich damit die Möglichkeit nehmen, vom "ewigen Widerrufsjoker" zu profitieren. Darauf weist Petra Brockmann von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte hin – Berater sollten diese Information an Ihre Kunden weiterleiten.

Hintergrund ist, dass Versicherungsnehmer bei fehlerhaften Belehrungen in den Allgemeien Geschäftsbedingungen von Lebenspolicen ein unbefristetes Recht zum Widerruf haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte 2014 unterstrichen (FONDS professionell ONLINE berichtete). Mit der Annahme der nachträglichen Widerrufsbelehrung berauben sich Kunden dieser Möglichkeit, weil das Widerspruchs- beziehungsweise Widerrufsrecht dann innerhalb der angegebenen Frist endet – vorausgesetzt, die nachträgliche Belehrung ist fehlerfrei.

Widerruf finanziell lohnender
Brockmann schreibt weiter, dass auch diese Nachbelehrung unzureichend sein könnte. Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen wie für die anfängliche Belehrung. Die Juristin zieht hierbei eine Parallele zu dem "Ewigen Widerrufsjoker" bei Immobiliendarlehen.

Hier habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07), dass die nachträgliche Belehrung für den Verbraucher einen erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen muss, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Dieses ergebe sich schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung".

"Wer eine solche Nachbelehrung erhält, sollte den Versicherungsvertrag auf den Prüfstand stellen", empfiehlt Brockmann. Denn unter Umständen könne sich eine Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung lohnen. "Neben der juristischen Prüfung der Widerspruchs- / Widerrufsrechte empfiehlt sich insbesondere, eine Rückabwicklungsberechnung durchführen zu lassen, um die Handlungsalternativen in wirtschaftlicher Hinsicht abschließend beurteilen zu können", so Brockmann weiter. Bei einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf stehe den Versicherungsnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien abzüglich eines Betrages für den Versicherungsschutz zu. Darüber hinausgehend kommt auch eine Nutzungsentschädigung in Betracht. (jb)