Die deutsche Versicherungswirtschaft muss noch einige Wochen auf wichtige Entscheidungen der deutschen und europäischen Politik warten. Im März könnte es dann immerhin mit der von der EU-Kommission angestrebten Verschiebung der Anwendung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD weitergehen. Der endgültige Entwurf der neuen Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) sollte ebenfalls nicht mehr lange auf sich warten lassen. Das ergab eine Anfrage von FONDS professionell ONLINE beim federführenden Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi). 

"Hinsichtlich einer neuen Versicherungsvermittlerverordnung wird derzeit der Entwurf erarbeitet. Ich kann Ihnen bestätigen, dass eine Kabinettbefassung für das Frühjahr angestrebt wird. Einen konkreten Termin kann ich hierfür noch nicht benennen", teilte eine Sprecherin des BMWi mit. Da anschließend noch Beteiligung des Bundestages und die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sind, dürfte es noch eine Zeit dauern, bis die Verordnung in Kraft tritt. Experten zufolge könnte es darüber Juni werden.

Entscheidung über IDD frühestens Anfang März
Wenig Handfestes gibt es auch in Bezug auf die IDD. Die Richtlinie tritt zwar wie geplant am 23. Februar in Kraft. Die Brüsseler Kommission möchte den Beginn der Anwendung aber auf den 1.Oktober verschieben. "Auf europäischer Ebene wird derzeit noch auf der Grundlage eines Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2017 eine spätere Anwendung der IDD diskutiert. Europäisches Parlament und Rat müssen diesem Vorschlag noch zustimmen. Dies kann frühestens Anfang März 2018 erfolgen", so die BMWi-Sprecherin.

Allerdings betont das BMWi, dass das deutsche IDD-Umsetzungsgesetz wie geplant am 23. Februar in Kraft tritt – auch wenn die für Versicherungsvermittler wichtige neue VersVemV noch nicht vorliegen wird. "Das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie ab dem 23. Februar 2018 ist anzuwenden", konkretisiert die Sprecherin. 

Juristen haben aber auf Anfrage der Redaktion darauf verwiesen, dass die begriffliche Unterscheidung von Umsetzung und Anwendung der IDD unbestimmt sei. Auch die wettbwerbs-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen seien unklar. (jb)