Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil (Az. XI ZR 768/17) entschieden, dass Banken und Sparkassen gesonderte Gebühren erheben dürfen, wenn Kunden am Schalter in der Filiale Geld abheben oder einzahlen. Allerdings gibt es eine Obergrenze: Die Extra-Entgelte dürfen nur so hoch ausfallen wie die tatsächlichen Kosten, die den Geldhäusern bei diesen Dienstleistungen entstehen – wobei allgemeine Personalaufwendungen und Mieten nicht eingerechnet werden dürfen. 

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH beruft sich in dem am 18. Juni gesprochenen Urteil auf das 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht, das auf europäischen Vorgaben fußt. Demnach können Kreditinstitute in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen "Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss".
 
Das Gericht hat seine frühere Rechtsprechung angepasst, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren. Allerdings hat das oberste deutsche Gericht deutlich gemacht, dass die Entgelte nicht übermäßig hoch ausfallen dürfen. Zugleich hat es unterstrichen, dass die Gebühren von Gerichten kontrolliert werden können.

Gebühren von ein oder zwei Euro 
Im konkreten Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gefordert, dass die beklagte Sparkasse im schwäbischen Günzburg es unterlässt, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und -abhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Das Geldinstitut bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Varianten an. Beim Vertragsmodell "S-Giro Basis" verlangt sie bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Serviceg" eine Gebühr von zwei Euro je Buchung. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Komfort" mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung noch einen Euro.  

Verbraucherschützer zeigen sich über das Urteil nicht erfreut: "Wir bedauern, dass es für Barauszahlungen am Bankschalter keine Freiposten mehr geben muss. Drei bis vier Mal im Monat sollte Geldabheben vom eigenen Konto kostenfrei sein", so Thomas Mai, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Er begrüßt aber, dass die Höhe des Entgeltes für eine belegbare Buchung noch richterlich überprüft werden soll. "Denn gerade für finanziell schwächere Verbraucherinnen und Verbraucher und welche, die kein Online-Banking nutzen, treiben die Buchungsgebühren die Kosten für ein einfaches Girokonto in die Höhe." (jb)