Eine Rechtsschutzversicherung darf die Übernahme von Kosten für Streitigkeiten bei der Rückabwicklung einer Fondspolice verweigern. Voraussetzung: Die Vertragsbedingungen sehen eine entsprechende Ausschlussklausel vor, die sich auf alle Arten von Kapitalanlagegeschäften bezieht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. April (Az. IV ZR 59/18) entschieden.

Worum ging es genau? Der Kläger hatte Ende 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, in die er im Laufe der Zeit 9.550 Euro einzahlte. Im Februar 2016 widerrief er den Vertrag unter Berufung auf Paragraf  5a Versicherungsvertragsgesetz in alter Fassung (VVG a.F.) (FONDS professionell ONLINE berichtete ausführlich). Dabei verlangte er die Rückzahlung der eingezahlten Prämien – und stieß auf Widerstand seitens des Versicherers. Für den Rechtsstreit wollte er eine erst wenige Wochen zuvor abgeschlossene Rechtsschutzversicherung nutzen. Deren Anbieter stellte sich aber quer.

Amtsgericht entscheidet für Versicherer, Landgericht für Kläger 
"Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zudem sei der in der Verweigerung der Rückabwicklung der fondsgebundenen Lebensversicherung liegende Verstoß bereits durch die im Jahr 2004 und damit vor Beginn der Rechtsschutzversicherung erteilte Widerspruchsbelehrung 'ausgelöst' worden", beschreibt der BGH die Begründung des Rechtsschutzversicherers. Im folgenden Rechtsstreit gab das Amtsgericht Hersbruck der Assekuranz Recht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth seinerseits stellte sich dann wiederum die Seite des Klägers.

Der BGH kommt nun zu der Auffassung, dass der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich dem Kläger helfen und die Kosten für den Streit übernehmen muss. Dieser falle in die "versicherte Zeit". Allerdings habe der Rechtsschutz-Anbieter in seinen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), Paragraf  3 Absatz 2g klargestellt, dass bei "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" kein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe. 

"Die Verknüpfung des Begriffs 'Kapitalanlagegeschäft' mit dem Zusatz 'aller Art' verdeutlicht ihm sodann, dass der Risikoausschluss nicht auf Rechtsgeschäfte, die sich auf bestimmte Gegenstände beziehen, oder auf bestimmte Vertragstypen – etwa auf den Erwerb typischer Finanzanlagen oder spezieller Anlageprodukte, deren Zweck sich in einer Vermögensanlage erschöpft – beschränkt sein soll. Danach kann sich auch der Abschluss eines Versicherungsvertrages als Anlagegeschäft darstellen, soweit er über eine bloße Risikoabsicherung hinaus auch der Vermögensbildung dient", heißt es in der Urteilsbegründung. (jb)