Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Konstanz (Az.: 1 KLs 37 Js 10285/18) bestätigt, mit der die Richter einen Mitarbeiter der Sparkasse Furtwangen unter anderem des mehrfachen Betrugs für schuldig befunden hatten. Dies teilt der BGH mit. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Az.: 1 StR 348/23).

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen, zum Teil begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten, wegen Diebstahls sowie wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hatten die Richter eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die dazu dient, rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände von Straftätern oder deren Gehilfen sicherzustellen. Vom Vorwurf des Betrugs in zwei weiteren Fällen hatte das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. 

380.000 Euro eingesackt
Nach den Feststellungen des LG Konstanz hatte der mittlerweile 62-jährige Beschuldigte als langjähriger Vermögensberater der Sparkasse Furtwangen eine Vorgehensweise entwickelt, mit der er durch kurzzeitige Kontoeröffnungen, Umbuchungen von Vermögenswerten sowie Barabhebungen und anschließende Kontoauflösungen Kundengelder vereinnahmen konnte. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte in neun Fällen von seinen vorrangig vermögenden Kunden insgesamt mehr als 380.000 Euro.

Zudem nahm der Berater aus dem Bankschließfach einer Kundin zwei Goldbarren an sich, um diese zu behalten. In einem weiteren Fall habe er ihm von einer anderen Kundin anvertrautes Bargeld unterschlagen, so das LG Konstanz. Die finanziellen Schäden hat der Angeklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung überwiegend wiedergutgemacht.  

Keine Rechtsfehler
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen sowie auf eine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedurfte der geringfügigen Korrektur. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Sparkassenberaters ergeben. (am)