Cum-Ex-Geschäfte, bei denen Banken und Investoren den Staat um Milliardenbeträge betrogen haben, sind kriminell und strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (28. Juli) erstmals in einem Grundsatzurteil bestätigt.

Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, das zwei britische Aktienhändler schuldig gesprochen hatte. Die Londoner Banker werden damit rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Die beteiligte Hamburger Privatbank M.M.Warburg muss 176 Millionen Euro an die Staatskasse zahlen.

Richtungsweisende Entscheidung
Das BGH-Urteil (Az.: 1 StR 519/20) ist richtungsweisend, denn derzeit beschäftigen zahlreiche weitere Cum-Ex-Fälle die Gerichte. Bei Cum-Ex-Deals ließen sich Anleger eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer auf Aktiendividenden mit Hilfe von Banken mehrfach erstatten. Dazu verschoben sie um den Stichtag der Dividendenzahlung untereinander Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch. Neben den Investoren sind auch verschiedene Banken ins Visier von Ermittlern geraten. Cum-Ex-Transaktionen haben den Steuerzahler möglicherweise mehrere Milliarden Euro gekostet.

Das Argument der Verteidiger, die Transaktionen ihrer Mandanten seien wegen einer Gesetzeslücke nicht strafbar gewesen, ließ der BGH nicht gelten. Die Angeklagten hätten vorsätzlich gehandelt und die Geschäfte nur betrieben, um die Finanzämter zu Steuererstattungen zu veranlassen. Es habe sich um vorsätzliche Steuerhinterziehung gehandelt. "Eine Lücke gab es hier nicht", sagte der Vorsitzende Richter Rolf Raum der Nachrichtenagentur Reuters zufolge. Die Taten, die zwischen 2007 und 2011 von den Angeklagten verübt wurden, seien auch nicht verjährt.

Keine wirtschaftlichen Auswirkungen
Das Landgericht Bonn hatte im März 2020 die britischen Aktienhändler zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die Tatsache, dass sie im Prozess ausgesagt und wesentlich zur Aufklärung beigetragen hatten, wertete das Gericht dabei als strafmildernd. Das Landgericht verfügte auch die Einziehung der Gewinne aus den illegalen Geschäften. Die Angeklagten und die Warburg Bank hatten Revision eingelegt. 

Für M.M.Warburg bleibe das Urteil ohne wirtschaftliche Auswirkungen, teilt das Hamburger Institut mit. Die Bank habe schon im Jahr 2020 alle von den Steuerbehörden wegen Cum-Ex-Geschäften gegen sie geltend gemachten Steuerforderungen beglichen. Eine nochmalige und damit doppelte Zahlung wegen der nun bestätigten Einziehungsentscheidung sei rechtlich nicht möglich. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung werde das Urteil geprüft. (am)