Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pflichten von freien Beratern zur Offenlegung von Innenprovisionen erweitert. In einem Urteil vom 23. Juni 2016 (Az. III ZR 308/15) entschied das oberste Gericht, dass auch bei der Vermittlung einer Wohnung als Kapitalanlage eine Provision, die mehr als 15 Prozent der Anlagesumme beträgt, genannt werden muss. Bei anderen Kapitalanlagen gilt die Transparenzpflicht bei Provisionen in dieser Größe schon länger.

Vergütungen unterhalb dieser Schwelle musste ein freier Vermittler früher nicht mitteilen – im Gegensatz zu einem Bankberater. Die Pflicht, Provisionen bei der Vermittlung von Fonds oder Beteiligungsmodellen generell offenzulegen, gilt für sie erst seit Einführung des Paragrafen 34f Gewerbeordnung im Jahr 2013.

20 Prozent Vergütung für die Vermittlung einer Wohnung
Im konkreten Fall hatte ein Kunde auf Empfehlung eines Mitarbeiters einer Vertriebsgesellschaft eine Eigentumswohnung für damals 97.020 D-Mark erworben und über einen Kredit finanziert. Als die Mieteinnahmen nicht die prognostizierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand, sodass die Bank den Kredit im Jahr 2004 kündigte. Die Zwangsversteigerung der Wohnung erbrachte lediglich einen Erlös von 7.000 Euro.

Der Anleger klagte und berief sich dabei darauf, dass der Vermittler seine Aufklärungspflichten verletzt habe, da er die Provision in Höhe von 20 Prozent für die Vermittlung der Wohnung nicht offengelegt hatte.

Hohe Provisionen wecken Zweifel an Rentabilität
Der BGH stimmte dem Kläger zu und betonte in seinem Urteil, dass die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen oberhalb von 15 Prozent unabhängig von der Art der Kapitalanlage gilt. Dem liegt laut Urteil die Erwägung zugrunde, dass so hohe Provisionen Rückschlüsse über "eine geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen", sodass der Kunden darüber informiert werden muss.

Das Gericht machte zudem klar, dass die Informationspflicht des Vermittlers unabhängig davon besteht, ob es einen Verkaufsprospekt zu dem Anlageobjekt gibt oder nicht. (jb)