Ein kleiner Hoffnungsschimmer für alle, die sich gegen das Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO stemmen, ist vorerst zunichte gemacht. Der Bundesrat ist in seiner Sitzung vom 15. Mai 2020 der Empfehlung des Finanzausschusses der Länderkammer gefolgt, nicht aber der des Wirtschaftsausschusses. Dieser hatte den Ländervertretern geraten, den am 11. März 2020 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf abzulehnen.

Während der Wirtschaftsausschuss mit dem Entwurf hart ins Gericht gegangen war, fielen die Empfehlungen des Finanzausschusses vom 30. April dieses Jahres deutlich moderater aus. Nach der Abstimmung vom 15. Mai steht nun fest: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den tatsächlichen Personalbedarf und die jährlichen Kosten, die durch den Aufsichtswechsel entstehen würden, erneut zu prüfen. Zudem soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch einer zweitstufige Lösung geprüft werden, an der sowohl die Bafin als auch die bisherigen Aufsichtsbehörden beteiligt sein könnten. 

Kritik aus verschiedenen Richtungen
Mit einem Modell dieser Art, bei dem die operative Aufsicht ausschließlich in Händen der Industrie- und Handelskammern (IHKen) läge und die Bafin quasi als übergeordnete Kontrollinstanz fungieren würde, könnte sich eventuell auch der Vermittlerverband AfW anfreunden. Gegen den Gesetzentwurf in seiner aktuellen Form macht der Verband allerdings mobil. Kritik war seit dem Beschluss im Bundeskabinett auch auf Seiten des Nationalen Normenkontrollrates, der FDP sowie in Teilen der CDU/CSU laut geworden.

Auch der deutsche Fondsverband BVI kritisiert den Gesetzentwurf, da dieser die aktuelle Zweiteilung der Aufsicht nur durch eine andere Zweiteilung ersetzen würde. Schließlich sollen Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO unter der Aufsicht der IHKen und der Gewerbeämter bleiben. Da viele 34f-Vemittler auch als Versicherungsvermittler tätig sind, ergäbe sich für sie eine Doppel-Aufsicht.

Produktvielfalt und Beratungsqualität könnten leiden
"Viele 34f-Vermittler, für die die Anlagevermittlung nur einen Baustein ihres Beratungsangebotes und damit nicht die alleinige Ertragsquelle darstellt, werden sich auf den Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken", schreibt der BVI. Dadurch würden aus Sicht der Verbraucher die Produktvielfalt und die Qualität von Beratungen leiden. "Letztlich steht dies auch der Forderung der Bundesregierung entgegen, die Vermögensbildung und private Vorsorge zu fördern", so der Verband. Das wäre nur bei einer gleichzeitigen Übertragung der Aufsicht über die Versicherungsvermittler auf die Bafin zu beheben. Aufgrund der Tatsache, dass bereits das aktuelle Gesetzesvorhaben den Personalaufwand bei der Bafin voraussichtlich erhöhen werde, sei dies jedoch illusorisch sei, schreibt der BVI

Doch die Bundesregierung will das Gesetz – Corona-Krise hin oder her – noch vor der parlamentarischen Sommerpause durchpeitschen. Es ist nicht auszuschließen, dass ihr das gelingt  – selbst in dem nun eher unwahrscheinlichen Fall, dass der Bundesrat das Regelwerk am Ende doch noch ablehnt. Denn das Gesetz ist ein sogenanntes Einspruchsgesetz und damit nicht zustimmungspflichtig. 

Einspruchsgesetz: Das steckt dahinter
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat verlangen, dass der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Dieser wird zu gleichen Teilen von Bundestag und Bundesrat besetzt. Nach Ende eines Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz Einspruch einlegen oder es passieren lassen. Kommt es zu einem Einspruch, so kann der Bundestag diesen mit einer Mehrheit überstimmen und damit das Gesetz doch noch in Kraft setzen. (am)