Nun ist es schwarz auf weiß: Check24 muss eine Reihe an Änderungen bei seinen Versicherungsvergleichen machen, auch die Erstinformation muss verbessert werden. Grundsätzlich können der Beratungsprozess und damit das Geschäftsmodell des Vergleichsportals aber rechtskonform ausgestaltet werden. Das geht aus dem Text des Urteils hervor, das das Oberlandesgerichtes (OLG) München in dem Verfahren Bund Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24 gesprochen hat. Der Entscheid stammt vom 6. April dieses Jahres (FONDS professionell ONLINE berichtete), der vollständige Urteilstext wurde aber erst kürzlich veröffentlicht.

Der im Herbst 2015 gestartete Rechtsstreit drehte sich formal darum, dass der BVK Check24 vorwirft, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstoßen. Im Kern warf der BVK dem Portal drei Dinge vor: Verstoß gegen die Pflicht der deutlichen Übermittlung der Statusinformation als Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt gemäß Paragraf 11 Versicherungsvermittlerverordnung. Die beiden anderen Punkte sind Verstöße gegen Paragraf 60 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der die Beratungsgrundlage von Maklern regelt, sowie die gesetzlichen Anforderungen an die Beratung zu Policen gemäß Paragraf 61 VVG.

Punkteteilung vor LG München
Das Landgericht (LG) München sprach in erster Instanz am 6. Juli 2016 sein Urteil. Darin hatte es an der Auswahl der Produkte durch Check24 nichts auszusetzen, sah Paragraf 60 VVG also als erfüllt an. In Bezug auf die Erstinformation stellte sich das LG wiederum auf die Seite des Verbandes. Beim dritten Punkt gab es so etwas wie eine Pattsituation: Zwar stimmte das LG dem BVK zu, dass Check24 bei der Abfrage zu Kfz-, Haftpflicht und Hausratpolicen wichtige Informationen nicht einholte. Den gesamten, online-basierten Beratungsprozess stellte es aber nicht in Frage.

"Die nächste Instanz hat den Spruch des Landgerichtes letztlich vollumfänglich bestätigt und nur in sehr wenigen Punkten ergänzt", stellt Anne Fischer, Counsel bei der internationalen Anwaltskanzlei Allen & Overy, nach Durchsicht des Textes fest. So habe das OLG erneut Verbesserungen bei der Abfrage der drei oben genannten Policen angemahnt, dabei aber keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Geschäftsmodell von Check24 formuliert.

Gericht macht Verbesserungsvorschläge
Bemerkenswert ist aus Fischers Sicht nur, dass das OLG einige Vorschläge macht, wie Check24 die Erstinformationspflicht in der Praxis umsetzen könnte. Bislang stellt das Onlineportal diese zwar zur Verfügung, der Kunde musste aber selbst auf einen Button auf der Internetseite klicken.

Die Richter am OLG bemängeln daran, dass dies gegen Paragraf 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstößt. Der Gesetzgeber fordert dort, dass Kunden die Information in Textform erhalten. Das wiederum könne durch einen dauerhaften Datenträger gelöst werden. Das Gericht schlägt daher selbst vor, dass Check24 in den Abfrage- und Beratungsprozess einen obligatorischen Download einbaut, ohne den die Produktvermittlung nicht möglich ist.

Chec24 hatte schon im April angekündigt, alle Vorgaben umzusetzen. Nun teilte es auch Details zu der Umsetzung der Erstinformation mit: "Sobald uns der Kunde seine persönliche Emailadresse mitteilt, bekommt dieser unmittelbar und vor Abschluss eines Versicherungsproduktes die Erstinformation zugesandt und wird zeitgleich darüber informiert. Es ist damit sichergestellt, dass kein Kunde eine Versicherung abschließen kann, ohne die Erstinformation vor Abschluss auf einem dauerhaften Datenträger erhalten zu haben. Dadurch stellen wir die vom Gericht gewünschte Zugangserfordernis der sog. Erstinformation 'in Textform' sicher", teilte das Portal mit. (jb)