Die Finanzaufsicht Bafin hat ihren im März 2022 erstmals veröffentlichten Frage-Antwort-Katalog (FAQ) zu den Mifid-II-Wohlverhaltensregeln, die Depotüberträge betreffen, aktualisiert. Im Detail geht es um die Vorgaben bei der Bearbeitung der Überträge, wie aus einer Pressemitteilung der Behörde hervorgeht. Die Konkretisierung erfolgte, weil Marktteilnehmer Fragen zu den beschriebenen Vorgaben hatten.

Die Aufsicht stellt in den neuen FAQ klar, welches Institut den Kunden benachrichtigen muss, wenn sich ein Depotübertrag verzögert: Das Institut, das den Auftrag entgegengenommen hat. Dies könne der bisherige Depotführer sein, aber auch der künftige. Letzteres ist dann der Fall, wenn der künftige Depotführer den Auftrag als "Depoteinzug" erhalten hat, so die Bafin. "Wenn der künftige Depotführer zur Zwischennachricht verpflichtet ist, die Gründe für die Verzögerung aber nicht bei ihm, sondern beim bisherigen Depotführer liegen, so muss er auf diesen Umstand hinweisen", schreibt sie weiter.

Depotstellen müssen kooperieren
Ergänzend erläutert die Behörde in dem Frage-Antwort-Katalog, dass weiterhin der bisherige und der künftige Depotführer dafür sorgen müssen, dass der Depotübertrag fristgerecht bearbeitet wird. Das gelte unabhängig davon, wer zur Zwischennachricht verpflichtet ist. Sollten der Auftragsausführung Hindernisse entgegenstehen, die der Kunde ausräumen kann, dann müssen die Institute ihn unverzüglich kontaktieren. (jb)