Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am Mittwoch (17.4.) in einem Rechtswegbeschluss die Beschwerde eines langjährigen Vermittlers abgewiesen, der Ansprüche gegen die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) vor dem Arbeitsgericht geltend machen wollte. Über dessen Klage wird nun das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden müssen.

Der Fall hatte im Vorfeld für Schlagzeilen gesorgt, weil der ehemalige Vermögensberater argumentierte, in Wahrheit scheinselbstständig gewesen zu sein. Wäre das Landesarbeitsgericht dieser Argumentation gefolgt, hätte das Signalwirkung für Tausende aktuelle und ehemalige Vermögensberater entfaltet. Jüngsten Angaben zufolge arbeiten rund 18.000 Vermittler hauptberuflich für die DVAG. Ob die Frage der Scheinselbständigkeit für den Beschluss des Landesarbeitsgerichts überhaupt relevant war, ist offen, denn die schriftliche Begründung des Richters steht noch aus.

Scheinselbstständigkeit spielt in der mündlichen Verhandlung keine Rolle
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt spielte das Thema der Scheinselbstständigkeit jedenfalls keine Rolle. Der Richter wollte von den Parteien vielmehr andere Fragen geklärt wissen. Unter anderem ging es um einen im Mai 2019 geschlossenen neuen Vermögensberater-Vertrag, laut dem der Kläger im "Hauptberuf" als Handelsvertreter für die DVAG tätig wird. Dort heißt es: "Der Vermögensberater hat (…) jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Produkten außerhalb des Produktportfolios der Gesellschaft (…) zu unterlassen."

Der Anwalt des Klägers argumentierte, sein Mandant habe für kein anderes Unternehmen arbeiten dürfen und zudem in den letzten Monaten des Vertragsverhältnisses im Schnitt weniger als 1.000 Euro Provision erhalten. Schon deshalb sei er gemäß Paragraf 5, Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (externer Link) als Arbeitnehmer einzustufen.

Einfirmenvertreter oder nicht?
Die von der DVAG engagierten Anwälte entgegneten, die Bezeichnung "Hauptberuf" beziehe sich auf die nötige Qualifikation, nicht auf die aufzuwendende Arbeitszeit. Es sei dem Kläger nicht verboten gewesen, für andere Unternehmen tätig zu werden. Daher sei er nicht als Einfirmenvertreter anzusehen.

Interessant in diesem Zusammenhang: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Vermögensberater schon in einem Beschluss 2005 als Einfirmenvertreter eingestuft, obwohl er zeitweise nur im Nebenberuf für die DVAG tätig gewesen war (Az. 5 AZB 13/04). (bm)