Einer für alle und vor allem alle für einen: So lässt sich das Prinzip der Einlagensicherung der deutschen Geschäftsbanken kurz zusammenfassen, mit dem sie Kunden entschädigen, wenn deren Geld auf Spar- und Girokonten wegen der Insolvenz eines Bankhauses weg ist. Im Zuge der Pleite der Bremer Greensill Bank, bei der sie einspringen mussten, haben die privaten Institute nun wie Anfang Dezember 2021 angekündigt ihre Bedingungen für die Entschädigung von Kunden geändert. Das teilt der Bundesverband deutscher Banken (BdB) mit. Der gesetzliche Einlagenschutz, der im Fall einer Banken-Insolvenz Guthaben in Höhe von 100.000 Euro pro Kunde und Bank sichert, ist von der Reform aber nicht betroffen.

Konkret haben die Häuser beschlossen, dass ab kommendem Jahr neue Obergrenzen für die Entschädigungszahlungen gelten. Verbraucher, Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind ab 1. Januar 2023 nur bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro pro Bank abgesichert sein. Ab 2025 wird die geschützte Summe nur noch bei drei Millionen Euro liegen. 2030, wenn die Reform abgeschlossen sein soll, wird höchstens noch eine Million Euro pro Institut durch die Einlagensicherung der privaten Banken abgedeckt sein. 

Kein "Rettungsschirm" für Asset Manager und Versicherer
Dagegen schauen professionelle Einleger wie Versicherungen, Investmentgesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten demnächst in die Röhre: Ihre Einlagen sind nicht mehr geschützt. Die Guthaben von Bund, Ländern, Kommunen, ebenso wie die von Banken, Finanzinstitutionen und Wertpapierfirmen wurden schon bisher nicht von der Einlagensicherung abgedeckt.

Die Gelder von Unternehmen, Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind ihre Einlagen zu schützen, ferner karitativen Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Verbänden und Kammern werden ab kommenden Jahr noch mit bis zu 50 Millionen Euro geschützt. Ab dem 2025 dann mit maximal 30 Millionen und ab 2023 dann nur noch mit bis zehn Millionen Euro. Der BdB betont in seiner Mitteilung weiter, dass die Sicherungsmechanismen nur für deutsche Institute gelten. Einlagen, die außerhalb Deutschlands über ausländische Niederlassungen von Mitgliedsinstituten eingeworben werden, werden künftig nicht mehr geschützt. (jb)