Ein Eisbrocken beschäftigt im Moment den Continentale Versicherungsbund sowie den Bonner Versicherungsmakler Frank Winands und seinen Kunden René Raggan. Das Stück gefrorenen Wassers krachte am frühen Morgen des 3. Juni durch das Dach von Raggans Haus in Roßbach (Wied) und verursachte einen Sachschaden von geschätzt zwischen 20.000 und 45.000 Euro. Es ist erwiesen, dass es nur von einem Flugzeug der ungarischen Gesellschaft Wizz Air stammen kann – oder genauer aus einem Wasserbehälter des Fliegers, etwa einer Toilette oder einem Waschbecken.
 
Soweit sind sich Makler, Kunde und der Versicherer auch einig – nicht aber, wer den Schaden schlussendlich übernimmt: Die Diskussion ist ein gutes Beispiel über die Spitzfindigkeiten von juristischen Auslegungen in der Assekuranz und darüber, wie hart Versicherungsnehmer und deren Makler arbeiten müssen, um Ansprüche bei Gesellschaften durchzusetzen.
 
Der Versicherer verweigert die Zahlung und beruft sich auf die Vertragsbedingungen: Diese sehen vor, dass Schäden durch ein Flugzeug oder Teile eines Flugzeuges inklusive der Ladung versichert sind. Eis sei aber weder ein Teil des Flugzeugs noch seiner Ladung, wie die Continentale in einer Antwort an Raggan schreibt. Diese Erklärung erhielt auch FONDS professionell ONLINE, als die Redaktion um ein Statement in der Sache bat.
 
Musterbedingungen des Verbands schließen alles ein
Winands versteht diese Argumentation nicht: "Woher kommt das Eis denn?" fragt er rhetorisch und liefert die Antwort gleich selbst: "Es stammt aus einem Wasserbehälter des Flugzeugs und ist damit ein Teil dessen." Schließlich könne das Eis ohne das Flugzeug gar nicht entstanden sein.

Der Versicherungsexperte weist zudem daraufhin, dass der von der Continentale gemachte Ausschluss des Eises unüblich sei. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) habe bereits 1974 in seinen Musterbedingungen für Gebäudeversicherungen eingefügt, dass alle Schäden an Gebäuden, die durch Gegenstände aus der Luft entstehen, gedeckt sind.

Andere Versicherungsgesellschaften wie die Allianz oder die Debeka würden in solchen sehr seltenen Fällen auch anstandslos einspringen: "Normalerweise verflüchtigen sich die flüssigen Überreste auf dem Weg nach unten. Nur in sehr wenigen Ausnahmen passiert das nicht – dies ist einer davon."

Wiedersehen vor Gericht
Vor allem aber ist Winands verärgert über das nicht kulante Verhalten des Versicherers: "Die Continentale ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", führt er aus. "Gerade bei einem solchen Versicherer kann man erwarten, dass er bei Kunden, die schon Jahre ihre Prämien zahlen, in einem Grenzfall wie diesem den Schaden übernimmt." Zumal die Summe nicht exorbitant hoch sei und die Gesellschaft auch versuchen könne, das Geld von der Fluggesellschaft zurückzufordern.

Genau das rät die Continentale ihrem Kunden, was dieser auch versucht hat. Bislang hat ihn Wizz Air abgewimmelt. Daher werden sich beide Parteien wohl vor Gericht sehen: René Raggan kündigte an, einen Anwalt mit dem Fall zu betrauen. (jb)