Es ist soweit: Das Bundeskabinett hat endlich die "Kenntnisnahme des Verordnungsentwurfs“ der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass sich der Bundestag und anschließend der Bundesrat mit der Verordnung befassen können, die schon mit dem IDD-Umsetzungsgesetz am 23. Februar dieses Jahres hätte in Kraft treten sollen. Die Verabschiedung der Verordnung war wegen der langwierigen Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl mehrfach verschoben worden.

Der Bundestag hat nach Angaben des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistung nun drei Sitzungswochen Zeit, sich mit dem Verordnungsentwurf aus dem federführenden Bundeswirtschaftsministerium zu befassen. Mache er das nicht, wird der Entwurf an den Bundesrat weitergeleitet. Damit sei eine Verabschiedung vor der Sommerpause unmöglich. 

Änderungen bei Weiterbildungspflichten
Ein inhaltlicher Schwerpunkt der VersVermV ist die Ausgestaltung der 15-stündigen Weiterbildungsverpflichtung. Hier gab es im Vergleich zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom vergangenen Oktober auch die meisten Änderungen: "Wir nehmen mit Erleichterung zur Kenntnis, dass die Lernerfolgskontrolle nur noch beim Selbststudium gefordert wird. Somit müssen keine Tests mehr bei Präsenzseminaren geschrieben werden“, erklärt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. 

Auch das Verfahren rund um den Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung wurde umgestaltet. Nach dem aktuellen Entwurf müssen Vermittler die Nachweise zwar archivieren, sie dann aber nur auf aktive Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen. Das gilt sowohl für Weiterbildungsnachweise, die der Erlaubnisinhaber selbst erworben hat, als auch für Weiterbildungsbescheinigungen, die die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten des Vermittlers erlangt haben. Diese Erklärung kann dann sogar elektronisch erfolgen, wie der AfW erklärt.

Entfallen ist die verkürzte Stundenanforderung für das Jahr 2018, da eine solche Ausnahme in der EU-Richtlinie gar nicht vorgesehen ist. "Von den 12,5 Stunden für 2018 ist im Entwurf nichts mehr zu lesen. Somit gelten auch für dieses Jahr die vollen 15 Stunden Weiterbildungspflicht“, fasst Rottenbacher die aktuelle Situation zusammen. Da die Verordnungsinhalte in diesem Jahr so lange unklar waren, werde sich der AfW dafür einsetzen, dass diese detaillierten Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte und an die Form des Nachweises Anforderungen erst ab 2019 von den Aufsichtsbehörden verlangt werden. 

Erstinfo und Vermeidung von Interessenskonflikten
Keine inhaltlichen Änderungen zum Entwurf vom vergangenen Oktober sind dagegen bei der Ausgestaltung der Erstinformation zu sehen, die der Vermittler dem Kunden beim ersten Kundenkontakt zu überreichen hat: Freie oder gebundene Vermittler müssen ihren Status angeben, ob sie gegen Honorar oder Provisionen beraten und dass sie bei der zuständigen Behörde gemeldet sind. 

Die Verordnung schreibt in Paragraf 14 ferner klar vor, dass Vermittler ihre eigene Organisationsstruktur so aufbauen müssen, dass sie Mitarbeitern keinen Anreiz für den Verkauf von ungeeigneten Produkten liefern. Diesen Punkt greift Paragraf 18 für Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen erweitert auf: Die Verordnung sagt, dass sich die Höhe der Zuwendungen, in aller Regel Provisionen, nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken darf. Die VersVermV verweist hier auf Paragraf 48a Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Paragraf 14 schreibt ferner vor, dass Vermittler die Zielmarktvorgaben der Versicherer beachten und einhalten müssen. Bei diesen Punkten gibt es im Vergleich zu dem Entwurf von Oktober auch keine Änderungen. (jb)