Nur wo wirklich "grün" drin ist, soll auch "grün" draufstehen. Diese Auffassung vertritt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht (ESMA). Die Pariser Behörde hat daher Leitlinien für Fonds erarbeitet, die das Kürzel "ESG", das Schlagwort "nachhaltig" oder ähnliche Bezeichnungen im Namen führen. Die finalen Guidelines hat die ESMA am Dienstag (14.5.) veröffentlicht.

Wie die ESMA bereits im Dezember 2023 angekündigt hat, sehen die Leitlinien eine Mindestschwelle von 80 Prozent an Investitionen vor, die zur Erreichung ökologischer, sozialer oder nachhaltiger Anlageziele dienen sollen. Nur dann dürfen Begriffe dieser Art künftig im Fondsnamen verwendet werden. Das Regelwerk enthält zudem weitere einheitliche Kriterien für verschiedene Schlagwörter, die in der Bezeichnung von Investmentfonds enthalten sein können.

Einheitliche Benchmarks für bestimmte Begriffe
Finden sich darin die Begriffe "Environmental", "Impact" oder "Sustainability", sollen die Ausschlusskriterien der Paris-Aligned-Benchmarks gelten. Kommen im Fondsnamen die Zusätze "Transition", "Social" oder "Governance" vor, sind die EU-Climate-Transition-Benchmarks maßgeblich.

Neu ist, dass die als Namenszusätze relevanten Begriffe weiter erläutert werden, was als Orientierung für die Marktteilnehmer hilfreich sein soll. Für indexreplizierende Fonds wird zudem explizit klargestellt, dass die Verwendung ESG-bezogener Namenszusätze ebenfalls an die Einhaltung der ESMA-Guidelines gebunden ist. Die Leitlinien sollen drei Monate nach der Veröffentlichung in der Praxis Anwendung finden. Für Bestandsfonds ist eine weitere Übergangsfrist von sechs Monaten ab Anwendbarkeit der Leitlinien vorgesehen.

Ein wichtiger Schritt
"Die Leitlinien sind ein wichtiger Schritt weg von nationalen Vorgaben, hin zur EU-weiten Standardisierung der Mindestanforderungen an nachhaltige Fonds", erklärt ein Sprecher des deutschen Fondsverbands BVI. Die bisherigen nationalen Vorgaben hätten zu einer Fragmentierung des Produktangebots geführt. 

Einige Kriterien der ESMA-Leitlinien ließen jedoch viel Auslegungsspielraum. Dazu zähle etwa die Anforderung, dass Fonds mit nachhaltigkeitsbezogenen Namenszusätzen in wesentlichem Umfang nachhaltige Investitionen tätigen sollen. "Um nationale Sonderwege zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Anwendung solcher Kriterien innerhalb der ESMA weiter abgestimmt wird und ein einheitliches Verständnis der Leitlinien sichergestellt ist", befindet der BVI-Sprecher. (am)