Gewerbliche Finanzberater werden voraussichtlich noch ein wenig mehr Zeit bekommen, bis sie ihre Kunden dazu befragen müssen, welche Nachhaltigkeitspräferenzen sie bei einer Geldanlage berücksichtigen möchten. Dies teilt der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung mit. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) habe auf Anfrage des Verbandes erklärt, die entsprechende Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) werde wahrscheinlich erst Ende März 2023 vorgenommen. Damit müssten Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO erst ab April die ESG-Präferenzen ihrer Kunden ermitteln.

Erster Entwurf im November 2022
Das BMWK hatte im November vergangenen Jahres einen ersten Entwurf für eine Anpassung der FinVermV präsentiert. Dieser sieht vor, dass die Pflicht zur Erhebung der Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegern auch 34f-Vermittler und 34h-Berater treffen soll. Bislang sind sie davon ausgenommen. Anlageberater bei Banken, Vermögensverwalter sowie Versicherungsvermittler hingegen müssen die ESG-Vorlieben ihrer Kunden bereits seit dem 2. August 2022 abfragen.

Nach den ursprünglichen Plänen des Ministeriums wären freie Vermittler und Berater bereits ab März 2023 zur Präferenzabfrage verpflichtet gewesen. Nach Auskunft des BMWK sei es jedoch zu Verzögerungen bei der Abstimmung des Verordnungsentwurfs gekommen, teilt der AfW mit. Daher werde sich der Bundesrat wohl erst am 31. März dieses Jahres mit dem Entwurf befassen, der in seiner endgültigen Fassung noch nicht offiziell vorliege. 

Letzte Verlängerung
"Damit erhalten die Finanzanlagenvermittler eine letzte Verlängerung, um sich auf die neue Pflicht vorzubereiten", erklärt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Alle 34f-Vermittler sollten sich nun informieren und ihre Beratungsprozesse so gestalten, dass sie künftig die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage durchführen können", empfiehlt er. Für 34h-Berater gilt dieser Rat natürlich ebenso. (am)