Das EU-Parlament hat am Dienstag (23.4.) wichtige Beschlüsse getroffen, mit denen das Gesetzgebungsverfahren zur Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy oder RIS) deutlich Fahrt aufnehmen wird. Zudem hat die Mehrheit der Abgeordneten mittels einer Änderung im Gesetzestext klar gestellt, dass sie ein Provisionsverbot für Versicherungsmakler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ablehnt, wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung mitteilt. Darüber hatte es in der Vergangenheit Diskussionen gegeben. Ein vollständiges Provisionsverbot für Investmentprodukte ist schon länger vom Tisch.

Die finale Entscheidung zu diesem Punkt wie zur gesamten RIS steht aber noch aus. Das Parlament hat zunächst nur den Bericht des zuständigen Econ-Ausschusses für Wirtschaft und Währung zur Grundlage der weiteren Verhandlungen mit Kommission und Rat gemacht – dem sogenannten Trilog. Zudem wurde der Econ-Ausschuss mandatiert, nunmehr das Parlament in dem Verfahren zu vertreten. Ob dieser Trilog jedoch noch vor der Europawahl im Juni abgeschlossen sein wird, ist noch nicht absehbar, betont der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Was letztlich der Trilog im Ergebnis bringen wird, sei unklar.

Provisionsverbot für Makler?
Worum geht es bei der Diskussion über das Provisionsverbot für Makler? Die RIS ändert einige Passagen der seit 2016 geltenden EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, unter anderem Artikel 30. In dem von der Kommission vorgelegten Entwurf heißt es in Artikel 30 Absatz 5b IDD: "Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsvermittler (…), wenn er Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt, (…) für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, annimmt und behält.

Die Formulierung "dass die Beratung ungebunden erfolgt“ könnte man auch so auslegen, dass Makler betroffen sind, die eben nicht an einen Versicherer gebunden sind. In einer früheren Neufassung des Artikels 30 IDD hatte es sogar geheißen "Beratung auf unabhängiger Basis" – genau das machen nach deutschem Rechtsverständnis freie Makler. Das hat die Kommission zwischenzeitlich offenbar geändert. Vermittlerverbände hatten gewarnt, dass durch die Hintertür ein Provisionsverbot bezogen auf Versicherungsanlageprodukte für Makler hätte kommen können.

Zusätzlicher Absatz
Dieser Diskussion hat das Parlament, zumindest von seiner Seite, einen Riegel vorgeschoben. In der Fassung des Parlamentes, das Artikel 29 IDD ändert, findet sich zu den oben genannten Formulierungen ein weiterer Absatz, dessen Wortlaut besagt: "Dieser Absatz hindert Versicherungsvermittler, die aufgrund ihres Rechtsstatus als unabhängig eingestuft werden, nicht daran, sich als nicht vertraglich an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden darzustellen, wenn sie darauf hinweisen, dass sie Anreize erhalten."

"Für die Versicherungsmakler in Deutschland wurde klargestellt, dass sie weiter gegen Courtage vermitteln dürfen“, kommentiert der BVK die Änderungen. Der AfW betont, dass die "Klarstellung ein entscheidender Faktor für eine ausgewogene Regulierung ist, die im Interesse der Verbraucher und Versicherungsmakler zu positiven Ergebnissen führen kann". (jb)