Versicherungsunternehmer und ungebundene Makler stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. Diese Konkurrenzsituation entsteht schon alleine durch die gesetzlichen Beratungspflichten des Versicherers gegenüber einem Kunden. Auf diese eigentlich bekannte Tatsache weisen der Rechtsanwalt Johannes Fiala und der Aktuar Peter A. Schramm in einem Exklusivkommentar für FONDS professionell ONLINE nachdrücklich hin.

Hinzu kommt: Die geplante nationale Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD verschärft die Wettbewerbssituation noch, da die Beratungspflicht des Versicherers bei der Vermittlung einer Police durch einen Makler oder via eines Onlinekanals explizit betont wird.

Die beiden Experten weisen in dem Zusammenhang unter anderem auf den bereits existierenden Paragrafen 6 VI Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hin. Dessen Wortlaut zufolge betrifft die Ausnahme von der Beratungspflicht des Versicherers nur den Zeitraum der Vermittlung ("… wenn der Vertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wird "). Viele Rechtsexperten bis hin zu Oberlandesgerichten würden dabei die grammatikalischen Zeitebenen der Gegenwart ("wird") und Vergangenheit ("wurde") verwechseln. Als Folge meinten sie fälschlicherweise, dass der Versicherer auch nach einer Maklervermittlung weder berechtigt noch verpflichtet sei, den Kunden zu beraten.

Dieses Interprationsproblem wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom April
2016
wieder in das Bewusstsein vieler Makler gerückt. Das oberste deutsche Gericht hatte damals konkret klargestellt, dass die Angabe von Kontaktdaten eines Agenturmitarbeiters unter der Rubrik "Es betreut Sie:" vollständig im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht steht.


Leser finden den vollständigen Kommentar als PDF-Datei im Anhang. (jb)