Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben die Axa Leben verklagt. Zuvor hatten beide den Versicherer abgemahnt. Grund der Abmahnung und damit auch der nun gefolgten Klage ist die dem Versicherungsnehmer der "Axa Relax Privatrente Chance" mitgeschickte, vier Seiten umfassende Widerrufsbelehrung. Diese ist aus Sicht von BdV und Verbraucherzentrale fehlerhaft, intransparent und benachteilige den Kunden unangemessen, wie beide in einer Pressemitteilung schreiben.

"Mit einem Widerruf sollen Verbraucher den kürzlichen Fehlkauf einer Lebensversicherung unkompliziert rückgängig machen können, ohne wirtschaftliche Nachteile erleiden zu müssen. Und über diese Möglichkeit müssen sie vom Versicherer gut verständlich informiert werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sabotiert die Axa und das wollen wir jetzt stoppen", sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke.

Widerruf versus Kündigung
Worum geht es aber genau? Im Falle des Widerrufs einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer hat dieser einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts und Überschussbeteiligungen. Dabei ist der zu zahlende Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und einschließlich der Überschussanteile zu berechnen.

In der Widerrufsbelehrung der kombinierten Fonds- und Indexpolice mit Garantieelement wird den Verbraucherschützern zufolge jedoch mit Verweis auf Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG ) der Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfolgen denen einer Kündigung entsprechen, bei welcher Abschluss- und Vertriebskosten auf den Rückkaufswert angerechnet werden dürfen. Das könne den Versicherungsnehmer davon abhalten, den Vertrag zu widerrufen. 

BdV: Widerrufsbelehrung ist zu lang!
Die Widerrufsbelehrung sei zudem unverhältnismäßig lang und damit intransparent und genüge nicht den europarechtlichen Anforderungen, nach denen Verbrauchern die vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden müssen.

Die Axa weist die Vorwürfe zurück. "Wir verwahren uns gegen den Vorwurf, mit Verweis auf Paragraf 169 VVG Kunden von einer Vertragsauflösung abhalten zu wollen. Wir folgen an dieser Stelle mit unserer Formulierung der gesetzlichen Regelung in Paragraf 152 VVG. Dieser regelt die Folgen eines Widerrufs einer Lebensversicherung und gibt vor, dass der Versicherer auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach Paragraf 169 VVG zu zahlen hat", antwortete der Versicherer auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE.

Axa: Gerichte müssen entscheiden
Ferner gab der Versicherer an, für die Widerrufsbelehrungen zu Lebensversicherungsverträgen den Text der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung zu nutzen. "Sie ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 2022 zu Verweisen in Widerrufsbelehrungen ausführlicher als die bisherige gesetzliche Belehrung. Dadurch soll der Verbraucher gerade im Lichte des EuGH-Urteils geschützt werden." Letztendlich obliege eine Bewertung der Passagen den Gerichten und bleibe abzuwarten. (jb)