Die Vorschriften für die neuen Produktinformationsblätter (PIB) der Riester- und der Rürup-Rente gelten erst seit Jahresbeginn – schon hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in zwei Rundschreiben Vorschriften und Stellungnahmen zu Details der PIB veröffentlicht.

Die von der Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) in Kaiserslautern erarbeiteten Infoblätter sollen Kunden wie Berater über wichtige Aspekte der Produkte aufklären. Dazu gehören etwa die mögliche Wertentwicklung eines staatlich geförderten Finanzproduktes für die Altersvorsorge, die Kosten und das Chancen-Risikoprofil. Damit Berater und Kunden einzelne Produkte besser miteinander vergleichen können, werden alle wichtigen Informationen in einheitlicher Form angegeben (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Das BMF-Schreiben vom 21. Februar 2017 (GZ IV C 3 - S 2220-a/16/10003 :001 DOK 2017/0121408) beinhaltet die offiziellen "Vorgaben zu den 'inhaltlichen sowie textlichen Vorgaben zum amtlich vorgeschriebenen Muster zum Produktinformationsblatt'". Dazu zählen etwa beschreibende Angaben zum Produkttyp, der Produktbezeichnung, der Chance-Risiko-Klasse, dem Logo zur Förderart und vor allem den Effektiv- und den einzelnen Kosten.

Erläuterungen des BMF
Das am gleichen Tag veröffentlichte zweite Schreiben des BMF (GZ V C 3 – S 2220-a/16/10003 :001 DOK 2017/0122359) dürfte das interessantere sein. Es enthält nämlich Erläuterungen und Kommentare der Beamten zu den Gestaltungsvorgaben für das PIB.

Ein Beispiel: Aus der Produktbeschreibung soll erkennbar sein, ob es sich um eine klassische Renten- oder um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt. Daher seien folgende Konkretisierungen denkbar: "Klassische Rentenversicherung" bei Rentenversicherungen ohne Fondsanteile mit garantierter Verzinsung und Überschussbeteiligung. Eine Fondspolice ohne jedewede Absicherungsmechanismen sollte etwa als "fondsgebundene Rentenversicherung ohne gesonderte Garantieabsicherung" bezeichnet werden.

Knapp drei Seiten widmen die Beamten der Darstellung der Kosten in den PIB. Hier wird auf Seite sieben betont, dass die Abschluss- und Vertriebskosten in Euro und nicht in Prozenten der eingezahlten Beiträge anzugeben sind. Auf Seite 13 finden sich Erläuterungen zu den Angaben über einen Anbieterwechsel. Das BMF unterstreicht, dass die Infoblätter vor allem auf die Kostenbelastung aufmerksam machen müssen. (jb)