Die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II ist bereits seit Jahresbeginn in Kraft. Anlageberater bei Banken arbeiten seitdem nach den neuen Vorschriften. Finanzanlagenvermittler mit einer Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) hingegen halten sich weiterhin an die Regelungen, die auch vor dem 3. Januar 2018 für sie galten. Dazu sind sie gezwungen, denn die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) lässt auf sich warten. In Berlin lag die Überarbeitung der Verordnung monatelang auf Eis.

Nun kommt offenbar Bewegung in die Sache. "Für die notwendigen Anpassungen der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung wird derzeit von den Ministerien eine Änderung erarbeitet", sagte Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE. Damit sollen die Regelungen zu den Wohlverhaltenspflichten an die Bestimmungen von Mifid II angeglichen werden.

Bundestag muss nicht zustimmen
Zu inhaltlichen Details wollte sich Tillmann noch nicht äußern. Auf jeden Fall soll der Entwurf für die überarbeitete FinVermV aber in Kürze zur Anhörung an die Verbände gehen. Danach kann das überarbeitete Regelwerk zügig in Kraft treten. "Der Deutsche Bundestag muss der Verordnung nicht zustimmen", so Tillmann. Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, hatte FONDS professionell ONLINE kürzlich auch gesagt, wie lange Vermittler voraussichtlich noch warten müssen: "Die FinVermV soll im September beschlossen werden und in Kraft treten", hatte der Politiker erklärt.

Eine überarbeitete FinVermV, die regelt, welche neuen Vorschriften freie Vermittler zu beachten haben, sollte ursprünglich schon im September 2017 verabschiedet werden. Bis zum Inkrafttreten von Mifid II am 3. Januar 2018 lag aber noch nicht einmal ein Entwurf vor. Die Branche rechnete zunächst damit, dass die neue Verordnung im März 2018 verabschiedet werden würde, wozu es bekanntlich jedoch nicht kam.

Aufsicht über 34f-Vermittler weiter unklar
Auch wenn die neue Verordnung nun aller Wahrscheinlichkeit nach bald vorliegen wird, bleibt die Zukunft des Paragrafen 34f GewO ungewiss. "Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen", sagt Tillmann (FONDS professionell ONLINE berichtete). Dafür müssten erst einmal die Voraussetzungen geschaffen werden. "Wann und wie eine Umsetzung erfolgen kann, wird derzeit geprüft", erklärt die Politikerin. (am)