Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. März erneut unterstrichen, dass Kunden, die gegen ihre nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossene Fondspolice erfolgreich Widerspruch eingelegt haben, die Verluste aus den Investments selbst tragen müssen. Damit spezifiziert der BGH (Az. IV ZR 353/169) seine Rechtsprechung zu Fällen, in denen Versicherungsnehmer Verträge, bei denen ihnen sämtliche Unterlagen erst mit Zusendung der Police ausgehändigt wurden, unter Verweis auf Paragraf 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung) widerrufen beziehungsweise gekündigt hatten (FONDS professionell ONLINE berichtete).

OLG Köln stellte sich auf Seite von Kunde
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Ehepaar geklagt, das 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Beide zahlten jeweils 10.000 Euro als Einmalbeitrag ein. Der Fonds, in den die Sparanteile der gezahlten Prämie flossen, erlitt aber einen Totalverlust und wurde 2005 liquidiert. 2010 widerriefen beide ihre Verträge unter Verweis auf Paragraf 5a VVG und verlangten die Rückzahlung ihrer Prämien, da sie der Meinung waren, dass der Versicherer das Totalverlustrisiko tragen müsse.

In einem Urteil von Ende 2015 hatte der BGH entschieden, dass Versicherungsnehmer für die Verluste einer Fondspolice gerade stehen müssen. Allerdings hatte das Oberlandesgerichtes (OLG) Köln 2017 anders entschieden und geurteilt, dass der Kunde nicht das volle Risiko tragen müsse. 

Kein Schutz bei selbst gewählter Risiko-Anlage
Die Karlsruher Richter haben entgegen dem OLG ihre frühere Linie verteidigt: "Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet", heißt es in der schriftlichen Begründung.  Dadurch sei es grundsätzlich gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss.  

Nach Ansicht des IV. Senats habe das Vertragslösungsrecht nicht den Zweck, "den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden sind und unter anderem darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft". Genau dies wäre aber der Fall, wenn ein Versicherungsnehmer die Möglichkeit hätte, sich des Risikos nachträglich durch einen Widerruf mit Erstattung von Verlusten zu entledigen. (jb)