Klare Worte von den obersten Finanzrichtern: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem wegweisenden Beschluss klar gemacht, dass die derzeitigen Regeln für die Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie führen zu einer "doppelten Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielen", zitiert das "Handelsblatt" aus dem am 7. Juni veröffentlichten Beschluss (VIII B 113/23). Als Termingeschäfte gelten unter anderem Optionen, Futures sowie Contracts for Difference (CFDs).

Worum ging es genau? Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021. Seitdem dürfen Anleger Verluste aus Termingeschäften weitgehend nur noch mit Gewinnen aus gleichen Geschäften verrechnen – bis maximal 20.000 Euro im Jahr, wie das "Handelsblatt" schreibt. Genau damit kämpfte ein Anleger, der in CFDs investiert hatte. Im Jahr 2021 hatte er mit diesen hochspekulativen Produkten Gewinne in Höhe von 250.631 Euro erzielt, zugleich aber auch 227.289 Euro Verlust gemacht. Unter dem Strich hätte sich also ein Gewinn in Höhe von 23.342 Euro ergeben, so die Zeitung.

Mehr Steuern als Nettogewinn
Gemäß der gesetzlichen Regelung berücksichtigte das Finanzamt nur 20.000 Euro der Verluste aus den Termingeschäften – dazu einen Verlustvortrag und den Sparerpauschbetrag. In Summe führte das zu Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 213.826 Euro und einer Steuerschuld von 59.860 Euro, referiert die Zeitung. Daher legte der Anleger Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, wobei ihm das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz im vergangenen Dezember recht gab (Az.: 1 V 1674/23). Die Richter hatten laut der Wirtschaftszeitung "erhebliche Bedenken", dass die Vorschrift im Einkommensteuergesetz, genauer Paragraf 20 Absatz 6 Satz 5, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Die Richter am Bundesfinanzhof wurden noch deutlicher: Sie sprechen von einer "Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz". So gebe es in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz den Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch das Steuergesetz komme es jedoch zu einer "doppelten Ungleichbehandlung" von Steuerpflichtigen: Je nachdem, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt haben, werden sie ungleich behandelt. Hinzu komme, dass Gewinne und Verluste aus Termingeschäften nicht gleichbehandelt werden.

Verfahren beim Verfassungsgericht läuft
Ob die BFH-Richter damit beim Bundesverfassungsgericht durchkommen, bleibt abzuwarten. Bereits im Jahr 2021 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es verfassungskonform ist, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen (Az.: 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung steht noch aus, so das "Handelsblatt". (jb)