Es ist am 1. Januar 2020 nahezu unbemerkt in Kraft getreten, um bei Maklerpools, Fondsvermittlern, Branchenverbänden und selbst Rechtsexperten schon bald für Verwirrung zu sorgen: das neue Geldwäschegesetz (GwG). Da das Regelwerk, das die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umsetzt, komplex und an einigen Stellen nicht eindeutig formuliert ist, sind nach wie vor viele Details offen. Doch in der wesentlichen Frage, wann Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO den neuen GwG-Pflichten vollständig nachkommen müssen, und unter welchen Voraussetzungen sie verschont bleiben, zeichnet sich zumindest eine erste Entwarnung ab.

Fest steht, dass Finanzunternehmen nach dem aktuellen GwG eindeutig zu den Verpflichteten gehören – und damit erstmals ausdrücklich auch 34f-Vermittler und 34h-Berater. So schreibt es Paragraf 1, Absatz 24, Ziffer 4 GwG vor. Dort ist zu lesen: "Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden."

Keine Doppelverpflichtung
Zunächst einmal zeigt die Formulierung, dass der Gesetzgeber eine Doppelverpflichtung vermeiden will. Für Vermittler und Berater heißt das: Sofern es in einer Vertriebskette sozusagen eine "übergeordnete Instanz" gibt, die selbst GwG-pflichtig ist, sind sie von den Geldwäsche-Vorschriften befreit. Eine solche übergeordnete Instanz können einerseits die Emittenten von Fonds sein, andererseits Vertriebspartner, die selbst dem deutschen GwG unterliegen.

Welche Fondsanbieter dem neuen Gesetz unterfallen, regelt Paragraf 2, Absatz 1, Ziffer 9. Hier ist definiert, dass deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) Verpflichtete nach dem GwG sind – und ebenso "... im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften...". Auf der sicheren Seite sind damit Finanzprofis, die nur Fonds von deutschen Gesellschaften anbieten oder zusätzlich noch Produkte von einer KVG mit Sitz in der Europäischen Union (EU), die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält. Gewisse andere Konstellationen können hingegen kritisch sein.

Entscheidend ist die Fondsplattform?
Allerdings gewährt Paragraf 1, Absatz 24, Ziffer 4 GwG Vermittlern und Beratern auch dann eine Ausnahme von den Geldwäschevorschriften, wenn sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach dem GwG vertrieben werden. Das lässt so manchen Finanzprofi und auch einige KVGen annehmen, Fonds – wo auch immer sie aufgelegt wurden – würden bei 34f-lern und 34h-lern grundsätzlich keinerlei GwG-Pflichten auslösen, solange sie über deutsche Fondsplattformen bezogen werden.

"Um zu überprüfen, ob das tatsächlich der Fall ist, muss man sich aber zwei Fragen stellen", sagt Sören Winzek, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Baum FSLT Rechtsanwälte aus Hamburg. Erstens, ob alle in Deutschland tätigen Fondsplattformen GwG-Verpflichtete sind. Und zweitens, ob sie die für Kunden georderten Fonds tatsächlich im Sinne des GwG vertreiben.

Das sagt das BMF
Zu Punkt eins gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE eine klare Antwort: "Wird die Fondsplattform aufgrund einer Erlaubnis nach Paragraf 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz tätig, unterliegt sie regelmäßig als Finanzdienstleistungsinstitut selbst geldwäscherechtliche Pflichten." Damit könne die Ausnahme grundsätzlich zum Tragen kommen.

Wie eine Umfrage der Redaktion ergeben hat, verfügen alle für den freien Vertrieb relevanten deutschen Fondsplattformen über eine Erlaubnis nach Paragraf 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) oder gar über eine Erlaubnis als Einlagen-Kreditinstitut nach Paragraf 1 KWG. Die DAB BNP Paribas ist eine Marke der deutschen Niederlassung der französischen Großbank BNP Paribas gemäß Paragraf 53 KWG und als solche Verpflichtete nach dem deutschen GwG. Ebenso sieht es bei der Zweigniederlassung der Luxemburger Plattform Moventum aus.

Achtung Vertriebsvereinbarung!
"Auf der sicheren Seite ist der Finanzanlagenvermittler jedenfalls dann, wenn die Plattformen Vertriebsvereinbarungen mit den Investmentgesellschaften unterhalten, deren Produkte über sie verfügbar sind",  erklärt Winzek. "Damit sind sie in jedem Fall Teil der Vertriebskette und vertreiben im Sinne des GwG", so der Jurist. Eine weitere Umfrage von FONDS professionell ONLINE bei den Fondsplattformen zeigt: Alle Unternehmen haben solche Vertriebsvereinbarungen – aber nicht immer mit allen Gesellschaften.

Hinzu kommt, dass möglicherweise nicht jede Behörde für Geldwäscheaufsicht in jedem Bundesland die Rechtsauffassung teilt, Finanzprofis seien befreit, wenn sie Fonds über GwG-pflichtige, in eine Vertriebskette eingebundene Plattformen an den Kunden bringen. Hildegard Reppelmund, Expertin beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), erklärt auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE: "Der DIHK prüft derzeit noch die Rechtslage zu dieser speziellen Frage." Daher gilt bis auf Weiteres: Im Zweifel lieber einmal mehr bei der betreffenden KVG und der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen. (am)