Gute Neuigkeiten für Commerzbank-Kunden: Das Landgericht Frankfurt am Main hat am Freitag (18.11.) entschieden, dass Klauseln des Instituts, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, nicht verwendet werden dürfen. "Die Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen", stellten die Richter in ihrem Urteil (Az.: 2-25 O 228/21) fest.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank, die ein jährliches Entgelt von 0,5 Prozent für Einlagen auf Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine "Strafzinsen" mehr.

Abgewälzte Betriebskosten
In der Urteilsbegründung führte die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar. Sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen. Zudem wichen sie von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen.

"Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten", so die Kammer. "Von einer Gebühr für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus." Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sogenannte Transparenzgebot verstießen. Denn: Das Verwahrentgelt sei über eine "versteckte" und leicht zu übersehende Fußnote eingeführt worden. 

Kunden informieren
Das Gericht verpflichtete die Commerzbank dazu, mit Verwahrentgelt belastete Sparer darüber zu informieren, dass die entsprechenden Klauseln unwirksam sind. Darüber hinaus kann die Verbraucherzentrale Hamburg von der Bank eine Liste mit betroffenen Kunden verlangen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. (am)