Banken dürfen Kunden bei einem Riester-Sparplan grundsätzlich negative Zinsen aufbrummen. Das hat kürzlich das Landgericht Tübingen (Az. 4 O 220/17) entschieden, wie mehrere Medien unter Querverweis auf die Deutsche Presseagentur (dpa) berichten. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

In dem konkreten Fall hatten die Tübinger Richter über eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen zu befinden. Die Verbraucherschützer beanstandeten, dass die Bank in ihrem Sparplan "VorsorgePlus" einen zugesagten positiven Staffelzins mit dem aktuell negativen Grundzins verrechnet hatte: Aus ihrer Sicht sind die Verträge so zu verstehen, dass keiner der beiden Zinsen negativ werden kann, so dpa.

Bank argumentiert mit Bonuszins
Dagegen hatte sich die Kreissparkasse gewehrt: Sie argumentiert, dass keinem Kunden Minuszinsen in Rechnung gestellt würden, weil die Grundverzinsung mit den zusätzlichen, fest vereinbarten Bonuszinsen der Banksparpläne verrechnet werde. Unterm Strich erhielten daher alle Inhaber des Sparplans positive Zinsen.

Die Richter stellten sich der Meldung zufolge mit ihrem Urteil auf die Seite der Bank. Auch sie sind der Auffassung, dass der zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert habe, dass Kunden für ihre Sparverträge zahlen mussten. Somit seien sie auch nicht unangemessen benachteiligt worden.

Verbraucherschützer wollen weitermachen
Auch eine Unterlassungsklage, mit der die Verbraucherzentrale gegen einen Preisaushang der Sparkasse vorgehen wollte, in dem negative Zinsen aufgeführt wurden, wies das Gericht ab. Der Aushang sei lediglich als Information der Kunden anzusehen. Die Sparkasse lege damit die Zinsen nicht selbst fest. 

"Wir können die Entscheidung nicht nachvollziehen", sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und kündigte an, weiter gegen solche Fälle vorzugehen. Das Urteil lasse die Möglichkeit offen, dass der Gesamtzins in solchen Verträgen negativ werde – und es sei fraglich, was dann passiere. (jb)