Das Provisionsabgabeverbot im Versicherungsbereich soll erhalten bleiben. Damit wird es auch kein von der Branche immer noch gefürchtetes Provisionsverbot geben. Das geht aus dem Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD hervor. Zudem möchte das in dem Fall federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Honorarberatung in der Assekuranz stärken. Daher sieht der Referentenentwurf die Einführung des Honorar-Versicherungsberaters vor. Er soll den bisherigen Versicherungsberater gemäß Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO) ersetzen. Ob die Vorschläge des BMWi so umgesetzt werden, bleibt aber abzuwarten – der Entwurf muss schließlich noch durch Kabinett und Parlament.

Der Vorschlag des BMWi bezüglich der Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes kommt überraschend. Das Bundesfinanzministerium hatte geplant, das aus dem Jahre 1934 stammende Verbot Ende Juni 2017 zu kippen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Verordnung, die die Weiterreichung der Courtagen verbietet, ungültig werden. Zudem haben sich Richter in der Vergangenheit gegen das Verbot ausgesprochen, zuletzt am 11. November das Oberlandesgericht Köln. Das Provisionsabgabeverbot soll künftig in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgenommen werden, so dass die Regelung über eine Verordnung entfällt.

Honorar-Versicherungsberater
Eine genauere Lektüre des Gesetzentwurfes zeigt, dass das Weiterbestehen des Provisionsabgabeverbotes mit der Einführung des Honorar-Versicherungsberaters zusammenhängen dürfte. Das Wirtschaftsministerium plant nämlich, mit dem IDD-Umsetzungsgesetz eine Vorgabe aus dem aktuellen Koalitionsvertrag zu erfüllen: die Stärkung der Honorarberatung im Versicherungsbereich.

Daher schlagen die Mitarbeiter des Wirtschaftsministeriums vor, den Versicherungsberater in seiner bisherigen Form abzuschaffen. Diese Gruppe, die aktuell laut Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertages 304 Personen umfasst, darf nur auf Honorarbasis beraten und keine Provisionen annehmen. Im Herbst 2015 aufgekommene Pläne, den 34e-Beratern auch die Vermittlung von Policen zu erlauben, waren bislang am Provisionsabgabeverbot gescheitert. Immer wenn es bei einem Produkt keinen Netto-Tarif ohne Courtage gibt, hätten sie dieses nicht empfehlen können, denn Versicherungsberater dürfen Provisionen nicht einmal durchleiten.

Genau das soll ihnen künftig erlaubt sein: "Auch für Versicherungsvermittler wird das Provisionsabgabeverbot in Satz 6 gesetzlich festgeschrieben. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob der Vermittler einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Damit wird das in Paragraf 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versicherungsunternehmen festgeschriebene Verbot ergänzt. Dadurch wird gewährleistet, dass das Provisionsabgabeverbot für den gesamten Versicherungsvertrieb mit Ausnahme der Honorar-Versicherungsberater gilt", heißt es dazu Entwurf. Honorar-Versicherungsberater sollen allerdings ohnehin vorrangig Netto-Tarife vermitteln.

Auf diese Weise möchte das Ministerium eine klare Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Honorar-Versicherungsberatern gewährleisten. Für Versicherungsvermittler und -makler gilt daher ein Honorarannahmeverbot. Das Ministerium befürchtet, dass Vermittler etwa für Beratungsleistungen zusätzlich noch eine Honorarvereinbarung mit dem Kunden abschließen. "Das würde es für den Kunden zusätzlich erschweren, zwischen Versicherungsvermittler und Honorar-Versicherungsberater zu differenzieren und könnte dafür sorgen, dass die im Koalitionsvertrag beabsichtigte Stärkung der Honorarberatung nicht erfolgt", führt der Text dazu aus (lesen Sie hierzu auch den Kommentar von FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch: "Honorar-Verbot für Makler: Ein Irrweg").

Keine Mischmodelle
Vermittler, deren Geschäftsmodell teilweise die Erstattung von Courtagen vorsieht, werden sich daher nach Auskunft des Münchner Rechtsanwaltes Johannes Fiala für eines der beiden Modelle – Vermittler oder Honorar-Versicherungsberater – entscheiden müssen: "Das Gesetz sieht eine klare Trennung vor. Von der Bafin momentan geduldete Mischmodelle, nach denen Provisionen teilweise erstattet werden, sind künftig nicht mehr erlaubt", so Fiala auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE.

Der Referentenentwurf hat auch Auswirkungen auf die Gewerbeordnung. Der Paragraf 34e GewO, der die Aufgaben und Pflichten des Versicherungsberaters regelt, wird gestrichen beziehungsweise zu einer Verordnungsermächtigung umgestaltet. Dafür wird auch der Paragraf 34d entsprechend geändert, erklärt Fiala. Andere bisherige Aufgaben eines Versicherungsberaters bleiben erhalten. Im Entwurf heißt es, dass ein Honorar-Versicherungsberater den "Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich beraten darf". Zudem kann er den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten.

Kritik vom VDVM
Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) hat bereits eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben und die geplante Einführung des Honorar-Versicherungsberaters kritisiert. "Der erste Fehler beim Honorar-Versicherungsberater wird bereits im Keim angelegt, weil der Begriff Honorar überhaupt nicht genau definiert ist. Darunter würde natürlich auch die erfolgsabhängige Vergütung des Honorar-Versicherungsberaters fallen", so der VDVM.
Überdies sieht der VDVM mit diesen Regeln einen Eingriff in das Wettbewerbsrecht. So würden die Honorar-Versicherungsberater bei der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen anders als die Versicherungsvermittler keiner fünfjährigen Stornohaftzeit unterliegen. (jb)