Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, die am 23. Februar 2018 in Kraft getreten ist, beschert Versicherungsmaklern Mehrarbeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie Fondspolicen vermitteln. Grund: Das neue Regelwerk sieht für Versicherer Über­wachungs- und Berichtsvorschriften vor, aus denen sich auch für Vermittler bestimmte Pflichten ergeben, die sie unbedingt kennen sollten. Erleidet ein Kunde aufgrund mangelnder Informationen mit seiner Police einen finanziellen Schaden, haftet ­womöglich der Makler.

Das deutsche IDD-Umsetzungsgesetz schreibt vor, dass Versicherer für Produkte ­einen klaren Zielmarkt bestimmen müssen. Vermittler dürfen nur innerhalb der Grenzen des definierten Zielmarktes verkaufen. Nach Paragraf 23 Absatz 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind Versicherer außerdem verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob sich ein Versicherungsprodukt noch innerhalb des einmal vorgesehenen Zielmarktes bewegt.

Falls sich die Police schlecht entwickelt
Diese Überwachungspflicht haben die Unternehmen bei fondsgebundenen Policen in besonderem Maße zu beachten. Schließlich können die hinterlegten Fonds in der Wertentwicklung schwanken und sich leicht von ihrem Zielmarkt entfernen. Entwickeln sich Fonds in einem Versicherungsmantel so negativ, dass die Police die festgesteckten Grenzen zu verlassen droht, müssen Versicherer den Kunden allerspätetens informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus Paragraf 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hat ein Makler die Police vermittelt, wird die Gesellschaft sich an ihn wenden. Dann muss er handeln.

Erhält ein Makler die Mitteilung, dass ein Fonds in der Police eines Kunden ausgetauscht werden soll, sollte er sich unbedingt mit ihm in Verbindung setzen. "Für einen solchen Tausch ist eine Willens­erklärung des Kunden erforderlich", erklärt Jens Reichow, Fachanwalt für Vertriebs- und Vermittlerrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Diese kann dann zwar auch stellvertretend durch den Vermittler abgegeben werden. Dafür muss er aber zunächst die Einwilligung des Kunden einholen.

Wenn sich der Kunden von selbst informiert
"Informiert sich ein Kunde selbstständig beim Versicherer nach der Entwicklung eines Fonds, so legt er damit immer einen Beratungs­bedarf offen", sagt Reichow. Dann ist der Versicherer nach Paragraf 6 Absatz 4 VVG verpflichtet, ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er wünscht. "Hat ein Versicherungsmakler die Police vermittelt, dann liegt bei einer Anfrage des Kunden die Beratungspflicht automatisch bei ihm", erläutert Reichow. Das gilt zumindest, sofern er den Versicherungsvertrag noch betreut.

"Eine ganz wichtige Rolle spielt bei der Vermittlung von Fondspolicen auch der Paragraf 7c Absatz 5 VVG", erklärt Hans-Peter Schwintowski, Professor am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht der Humboldt-Universität zu Berlin. Dieser legt fest, dass Versicherer eine Geeignetheitsprüfung vornehmen müssen, wenn Versicherungsanlageprodukte, also auch Fondspolicen, empfohlen werden. "Sagt der Versicherer dem Kunden bei Vertragsabschluss zu, dass er laufend überprüft, ob die Fondspolice weiterhin für ihn geeignet ist, dann muss er ihm ungefähr einmal jähr­lich einen Bericht darüber zukommen lassen", ­erläutert Schwintowski.

Geeignetheitsprüfung wahrscheinlich auch für Makler
Ob diese Pflicht auch für Makler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung gelten wird, steht noch nicht fest. Schließlich liegt die überarbeitete Versicherungsvermittlungsverordnung bisher nur im Entwurf vor. "Eine delegierte Rechtsverordnung der EU-Kommission vom Dezember vergangenen Jahres sieht aber vor, dass auch Versicherungsvermittler die Geeignetheitsprüfung vornehmen sollen", sagt Schwintowski. Dann wären je nach Vertragsbedingungen auch regelmäßige Überprüfungen und Berichte fällig. (am)


Einen ausführlichen Bericht über die neuen Überwachungs- und Berichtspflichten, die die IDD für Vermittler von Fondspolicen mit sich bringt, lesen Sie in der Heftausgabe 1/2018 von FONDS professionell, die den Abonnenten in diesen Tagen zugestellt wird. Angemeldete KLUB-Mitglieder können den zugehörigen Beitrag "Rechtzeitig Alarm schlagen" auch hier nachlesen.