Der Bundesrat hat mit großer Mehrheit dem neuen Jahressteuergesetz zugestimmt, das auch Änderungen bei der Bewertung von Immobilien im Erbschafts- und Schenkungsfall vorsieht. In vielen Fällen werden Erben daher ab 2023 höhere Steuern zahlen müssen. Das berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". 

Die Bundesregierung hatte das zugrunde liegende Jahressteuergesetz 2022 bereits im September auf den Weg gebracht. Zwischenzeitlich erhobene Forderungen etwa des Eigentümerverbandes Haus & Grund und der CSU, die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen in diesem Zuge ebenfalls zu erhöhen, hat die Länderkammer mit Stimmen von SPD, Grünen und FDP mehrheitlich abgelehnt. Auch einige CDU-mitregierte Länder stimmten dem Gesetz ohne höhere Freibeträge im Bundesrat zu, so die "FAZ".

Änderungen bei Sachwertverfahren
Das neue Jahressteuergesetz dreht an einigen Stellschrauben für die Berechnung von Abgaben im Fall des Erbes einer Immobilie. Grundsätzlich schaut das Finanzamt, ob Vergleichswerte aus Verkäufen in der Umgebung vorliegen. Ist das nicht der Fall, legt es das sogenannte Sachwertverfahren zugrunde. Dabei wird berechnet, wie viel es kosten würde, dieselbe Immobilie heute zu kaufen und zu bebauen. Dieser Wert wird mit einer Reihe von Faktoren kombiniert, die sich ändern, so die Zeitung.

So nimmt das Finanzamt laut "FAZ" künftig an, dass eine Wohnimmobilie 80 statt bisher 70 Jahre genutzt wird. Dadurch falle die Minderung des Alterswerts geringer aus, und der Restwert steigt. Am stärksten wirkten sich aber die Änderungen des sogenannten Sachwertfaktors aus. Dieser solle die Marktlage abbilden und werde am Ende mit dem errechneten Restwert der Immobilie multipliziert. Bisher liegt der Sachwertfaktor je nach Region und Immobilie bei 0,9 bis 1,1, künftig soll er 1,3 bis 1,5 betragen. Zudem wird ein Regionalfaktor eingeführt, der in boomenden Regionen obendrauf kommt. Beträgt er beispielsweise 1,1, wird das Haus am Ende noch mal zehn Prozent höher bewertet.

Niedrigere Abschläge
Die Steigerungen betreffen sowohl selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungen als auch Gewerbeimmobilien und vermietete Häuser. Für diese werde das sogenannte Ertragswertverfahren herangezogen, bei dem die erzielte Miete abzüglich Kosten ausschlaggebend ist. Bisher konnten Eigentümer für die Kosten eine großzügige Pauschale geltend machen, künftig müssen sie alles im Detail nachweisen, was in der Regel zu deutlich niedrigeren Abschlägen führen wird. (jb)