Das Landgericht Berlin hat einem Immobilienmakler untersagt, von Kaufinteressenten einer Wohnung oder eines Hauses eine Reservierungsgebühr zu verlangen. Die Richter sehen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Das Urteil vom 8. November (Az.: 15 O 152/16) ist aber noch nicht rechtskräftig, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet.

Das beklagte Berliner Immobilienunternehmen hatte die Gebühr über eine Standardklausel in Vereinbarungen mit potenziellen Käufern verwendet. Die Klausel besagt der FAZ zufolge, dass der Makler die Einheit für einen bestimmten Zeitraum freihält und dafür Sorge trägt, dass die Einheit "in diesem Zeitraum vom Verkäufer nicht an Dritte veräußert wird". Für die Reservierung war dann eine Gebühr fällig, wenn der Interessent die Immobilie innerhalb von zwei Jahren tatsächlich kaufen sollte. Darüber hatte sich eine Verbraucherin beschwert – geklagt hatte dann die Verbraucherzentrale Berlin.

Die Richter am Landgericht stellten sich auf die Seite der Verbraucherschützer, welche die Gebühr als unangemessene Benachteiligung für Kunden einstufen. Denn die Interessenten erhalten für die Gebühr laut Urteil, das der FAZ vorliegt, keinen nennenswerten Vorteil. Damit sei nicht sichergestellt, dass sie das Objekt auch wirklich erwerben dürfen. Schließlich könnte der Eigentümer auch an eine andere Person verkaufen, so die Richter. Der Immobilienmakler argumentiert, dass es sich bei der Reservierung einer Immobilie um eine von der Maklertätigkeit unabhängige Leistung handele. (jb)