Die Widerrufsbelehrung bei einem Immobiliendarlehensvertrag ist nicht unwirksam, wenn der Beginn der Frist für den Widerruf von der Mitteilung bestimmter Angaben abhängig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 22. November entschieden (Az.: XI ZR 434/15).

Damit hatten die klagenden Bankkunden eben kein "ewiges Widerrufsrecht", weil die Frist zum Widerruf legal endete. In anderen Fällen führten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dazu, dass die Kunden ihre Darlehensverträge auch lange Zeit nach Ablauf der Frist kündigen konnten (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Vertrag von August 2010
In dem konkreten Fall ging es um Kunden einer Sparkasse, die im August 2010 mit dem Geldinstitut einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis Ende 2026 abgeschlossen hatten. Sie schrieb für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von jährlich 3,95 Prozent fest. Diesen Vertrag widerriefen die Kunden 2013.

Der Rechtsstreit drehte sich dabei laut BGH um folgenden Satz in der Widerrufsinformation: "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach Paragraf 492 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

BGH gibt Sparkasse Recht, aber…
Nach Ansicht des BGH ist der fragliche Passus in dem Vertrag inhaltlich klar und verständlich. Die Sparkasse ist aber dennoch nicht aus dem Schneider: Sie hatte in dem Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst den Start der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.  Daher muss sich das Oberlandesgericht Karlsruhe erneut mit dem Fall auseinandersetzen. (jb)