"Index-Imitatoren" müssen sich sputen. Die Finanzaufsicht Bafin hat Asset Managern eine Deadline bis Jahresende gesetzt, um Hinweise in die Verkaufsprospekte einzuarbeiten, ob einzelne Portfolios aktiv verwaltet werden oder nicht. Klärungsbedarf sieht die Bafin bei allen Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent, wie aus einem Schreiben der Behörde hervorgeht.

Hintergrund ist eine Bafin-Studie unter deutschen Asset Managern aus dem vergangenen Jahr. Die prüfte, wie verbreitet das sogenannte "Closet Indexing” bei deutschen Aktienfonds mit einem Volumen ab zehn Millionen Euro und einer Aktienquote ab 51 Prozent ist. Der Fachbegriff meint, dass Anbieter einen Fonds aktiv vermarkten, obwohl er sehr eng an eine Benchmark angelehnt ist und damit eine eher passive Anlagestrategie verfolgt.

Kritiker bemängeln, dass Anleger damit unrichtige oder sogar irreführende Informationen erhalten –  und vor allem zu viel bezahlen. So werfen sie den Vermögensverwaltern vor, Verwaltungsgebühren zu berechnen, die einem letztlich passiven Management nicht angemessen sind.

Keine Indexschmuser gefunden
Die Behörde hat aber keine konkreten Verdachtsfälle gefunden, in denen ein als aktiv deklarierter und entsprechend vergüteter Fonds ausschließlich einen Index nachbildet. Daher hat die Bafin nicht in die Vergütungsstrukturen der Gesellschaften eingegriffen (FONDS professionell ONLINE berichtete). Allerdings müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Reihe an Angaben in ihren Prospekten nun ergänzen.

Dazu zählt zuvorderst, ob überhaupt ein aktives Management mittels "diskretionärer Aktienauswahl" betrieben wird oder ob im Rahmen der Verwaltung des Investmentvermögens lediglich ein Index möglichst originalgetreu nachgebildet werden soll. Zudem muss der Manager die Anlagestrategie beschreiben.

Falls ein Referenzwert als Benchmark genutzt wird, ist dieser zu benennen. Wird keine Benchmark genutzt, muss der Vermögensverwalter die Gründe dafür ebenfalls darlegen. Und schließlich muss im Verkaufsprospekt vermerkt werden, ob es Vorgaben zur künftig angestrebten Höchstabweichung von der Wertentwicklung des Referenzwertes gibt.

Grafische Darstellung der Wertentwicklung
Die Behörde schreibt weiter vor, dass grafische Gegenüberstellungen der Wertentwicklung des Investmentvermögens sowie des entsprechenden Referenzwertes aufzunehmen sind. Die Darstellung solle als Chart oder Kurvendiagramm über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. Sofern das Investmentvermögen noch keine zehn Jahre existiert, ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum zu wählen. Wenn das Investmentvermögen noch kein volles Jahr existiert, ist der Hinweis aufzunehmen, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um Anlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen. (jb)