Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Diesen Satz aus Friedrich Schillers Gedicht "Die Glocke" müssen sich Heiratswillige häufig anhören. Fondsinitiatoren möchten mit ihren Kooperationspartnern – der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), der Verwahrstelle, vielleicht noch mit einer Vertriebsplattform oder einem Haftungsdach – zwar keine Beziehung für immer und ewig eingehen. Ein möglichst langes, vertrauensvolles Verhältnis sollte es aber schon sein.

Doch wie in einer Ehe kann es auch hier zu Schwierigkeiten kommen. Das abrupte Ende der Zusammenarbeit zwischen der Investmentgesellschaft Acatis und der Fondsboutique Gané hat es deutlich gezeigt. Damit Fondsinitiatoren, anders als die Gané-Gründer Uwe Rathausky und Henrik Muhle, im Ernstfall nicht plötzlich ohne "ihren" Fonds dastehen, sollten sie sich in guten Zeiten unbedingt ihre Rechte sichern – in einem wasserdichten Initiatorenvertrag.

Die Rechte regeln
"Ein Initiatorenvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag", erläutert Volker Schilling, Vorstand der Investmentgesellschaft Greiff Capital Management mit Sitz in Freiburg. "Darin regelt eine KVG mit einer natürlichen oder juristischen Person, wer das geistige Eigentum an einem Fonds hat und, damit verbunden, wem welche Rechte zukommen", so Schilling. 

Ein solcher Vertrag nutzt einem Fondsinitiator finanziell allerdings nichts, denn daraus lassen sich keinerlei Zahlungsströme generieren. "Um Zahlungen aus dem Fondsvermögen zu erhalten, muss der Initiator tätig werden, was er in der Regel auch möchte", sagt Schilling.

Ein Partner oder mehrere
Einem Initiator, der keine eigene KVG gründen kann oder möchte – und das ist die Regel –, stehen mehrere Wege offen, um für einen Fonds tätig zu werden. Je nach genutztem Modell muss er dafür nur einen oder aber mehrere Partner ins Boot holen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Konstellation kann ein Initiatorenvertrag etwas einfacher gestaltet sein oder muss recht komplex gestrickt werden. Um zu erfahren, welche Klauseln bei welchem Modell unbedingt in den Vertrag gehören – klicken Sie sich einfach durch unsere Bilderstrecke oben. (am)


Einen ausführlichen Bericht über die rechtssichere Gestaltung von Initiatorenvereinbarungen finden Sie in der aktuellen Printausgabe 1/2024 von FONDS professionell ab Seite 324 oder nach Anmeldung hier im E-Magazin.