Der Bund der Versicherten (BdV) hat vor dem Landgericht (LG) München I mit einer Klage gegen die Dialog Lebensversicherung Erfolg gehabt. Gegenstand des Streits sind "undurchsichtige Bedingungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) SBU-professional Vitality", wie der Verbraucherschutzverein in einer Pressemitteilung schreibt. Hierbei geht es im Detail um zwei Vertragsklauseln. Die Generali-Tochter dagegen betont auf Nachfrage von FONDS professionell ONLINE, dass das Urteil vom 28. Januar 2021 nicht rechtskräftig ist und dass bereits beim Oberlandesgericht München Berufung eingelegt wurde.

Anlass der Klage ist, dass die BU der Dialog in Kombination mit einem Gesundheitsprogramm namens "Vitality" abgeschlossen wird. Das Programm verspricht Kunden unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Dieses müssen Kunden über eine App dokumentieren, beschreibt der Verein das Prinzip von Vitality. Der BdV kritisiert jedoch, dass Versicherungsnehmern verborgen bleibt, welches konkrete Verhalten tatsächlich zu Vergünstigungen führt. Außerdem versäume der Versicherer es darauf hinzuweisen, dass die Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch ausbleiben können. Datenschützer hätten in der Vergangenheit zudem den Umgang mit Kundendaten kritisiert. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verbraucherschutzverein im Juli 2020 Klage erhoben.

LG München einer Meinung mit BdV
Das Gericht ist in seiner Entscheidung der Ansicht des Verbraucherschutzvereins gefolgt, wie dieser schreibt. Demnach verstoße erstens die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung "sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens" im Rahmen der Überschussbeteiligung gegen das Transparenzgebot. Denn für durchschnittliche Versicherungsnehmer würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, nach denen sie nachvollziehen können, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirkt und wie es die Überschussanteile beeinflusst. 

Die zweite beanstandete Klausel besagt dem BdV zufolge, dass sofern der Versicherer "keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten" erhält, der Vertrag so behandelt werde, als hätte sich die versicherte Person nicht "sonstig gesundheitsbewusst verhalten". Auch hier teile das Gericht die Ansicht des BdV, dass die Klausel die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, da sie das Übermittlungsrisiko generell auf sie überträgt – auch dann, wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat.

Generali: Keine Bedenken gegen Produkt
Der Versicherer teilt indes mit, dass das LG München zwar über die Wirksamkeit von Klauseln entschieden habe. "Gegen das Versicherungsprodukt an sich und das Prinzip der Berücksichtigung gesundheitsbewussten Verhaltens hat das Gericht keine Bedenken formuliert. Das Gericht erachtet lediglich zwei Teilklauseln innerhalb der Regelung zur Überschussbeteiligung für unwirksam. Im Zuge unseres Ziels, Lifetime Partner unserer Kunden zu werden, arbeiten wir ständig an der Verbesserung und der Transparenz unserer Produkte. Dabei werden wir auch die Bedenken des Gerichts in unsere Überlegung einbeziehen", heißt es in einem Statement. (jb)