Ganz neu ist diese Regelung nicht, doch jetzt ist sie festgezurrt: Seit dem 1. Januar 2018 entstandene Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die ein Anleger bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben hatte, dürfen grundsätzlich mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. So war es im Investmentsteuerreformgesetz, das im Januar 2018 in Kraft trat, zwar nicht vorgesehen. "Das Bundesfinanzministerium hatte dies jedoch bereits Mitte 2018 gegenüber den Verbänden ausgeführt", erklärt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern und Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI. 

Mit seinem Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 hat das Ministerium den Entwurf vom Juni vergangenen Jahres nun zumindest teilweise finalisiert. Die Randziffer 56.103 erlaubt eindeutig die Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen mit anderen Kapitalerträgen. Im Gegenzug entfällt eine Regelung, die im Investmentsteuerreformgesetz ursprünglich festgelegt worden war.

Freibetrag soll doch nicht "atmen"
Für Gewinne, die ab dem 1. Januar 2018 bei der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt werden, wird bekanntlich ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt. "Vorgesehen war zunächst, dass dieser Freibetrag im Falle von Kursverlusten 'atmen' sollte", sagt Maier.

Heißt konkret: Während Veräußerungsgewinne den Freibetrag mindern, sollte er durch realisierte Verluste wieder steigen. "Es hat sich nach eingehenden Prüfungen aber gezeigt, dass es keine Situation gibt, in der dieses Verfahren besser wäre als die übliche Verlustverrechnung", erläutert Maier. Daher taucht es im aktuellen Anwendungsschreiben auch nicht mehr auf. 

Das 152 Seiten starke Schreiben enthält viele weitere Aspekte, die für Berater durchaus interessant sind, da bei Kunden die eine oder andere Frage dazu aufkommen könnte. FONDS professionell ONLINE bietet einen kleinen Überblick über die wichtigsten Punkten – klicken Sie sich einfach durch unsere Bilderstrecke oben. (am)