Wenn es um das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) geht, sind immer wieder mal beunruhigende Thesen zu hören. Wie diese beispielsweise: Anleger, die Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben, sollten sie unbedingt abstoßen, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt, ist eine Geschichte. Kleinsparer, die in offenen Immobilienfonds (OIF) investiert sind, müssten künftig mit massiven Steuernachteilen rechnen, ist eine andere. Ganz so dramatisch ist die Sache jedoch nicht, wie FONDS professionell ONLINE recherchiert hat.

Richtig ist, dass Privatanleger OIF-Anteile nach der aktuellen Gesetzeslage steuerfrei veräußern können, wenn die Anteile vor 2009 erworben wurden (Alt-Anteile). Dieser Vorteil entfällt, wenn die Reform am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, weil die Anteile am 31. Dezember 2017 als veräußert und am 1. Januar 2018 als wiederangeschafft gelten. Der fiktive Veräußerungsgewinn der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 ist steuerfrei. Bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile ab 2018 ist die Wertänderung ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich steuerpflichtig.

Dafür räumt der Gesetzgeber OIF-Investoren jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro ein. Dieser könne aber schnell ausgereizt sein, denn der typische Immobilienfondsanleger spare in der Regel über viele Jahre hinweg, ist zuweilen zu lesen. Wer etwa 1990 rund 30.000 Euro in den offenen Immobilienfonds Hausinvest gesteckt und die Ausschüttungen wiederangelegt hat, kommt heute auf ein Vermögen von mehr als 110.000 Euro, rechnete das "Handelsblatt" kürzlich vor.

Teilfreistellungen nicht übersehen
Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass das neue Gesetz hohe steuerliche Teilfreistellungen vorsieht. Bei offenen Immobilienfonds belaufen diese sich auf 60 Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt in Deutschland liegt, und auf 80 Prozent, wenn er sich im Ausland befindet. Künftig wären bei einem ab 1. Januar 2018 auflaufenden Veräußerungsgewinn von zum Beispiel 110.000 Euro nach der Teilfreistellung also 44.000 Euro steuerpflichtig, wenn der Fonds überwiegend in der Bundesrepublik anlegt, respektive 22.000 Euro, sofern er hauptsächlich im Ausland investiert. Da beide Summen an den Freibetrag jedoch nicht heranreichen, fiele für den Anleger keine Steuer an. Die Teilfreistellungen gelten auch für laufende Erträge.

Um zu verstehen, was es mit den neuen Teilfreistellungen auf sich hat, lohnt es sich, zunächst einen Blick auf die noch geltenden Steuerregelungen zu werfen. Bislang werden Erträge aus Mieteinnahmen sowie aus dem Verkauf deutscher Immobilien auf Fondsebene nicht besteuert. Auf Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien hingegen zahlt der Fonds Körperschaftsteuer im jeweiligen Land. Dafür waren ausgeschüttete ausländische Immobilienerträge bislang in der Regel auf Anlegerebene steuerfrei.

Das gilt ab Januar 2018
In Zukunft versteuert ein Fonds auch Mieteinnahmen und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien mit 15 Prozent. Die Körperschaftsteuer, die auf Portfolioebene für im Ausland erzielte Erträge anfällt, führt bei Anlegern nicht mehr zu steuerfreien Einkünften in der Höhe der ausgeschütteten ausländischen Immobilienerträge. Um dies pauschal auszugleichen, hat der Gesetzgeber die Teilfreistellungen vorgesehen.

Sie gelten für alle in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Fonds, unabhängig davon, ob diese hierzulande oder im Ausland aufgelegt worden sind. Bei Fonds, die überwiegend jenseits der bundesdeutschen Grenzen investieren, ist die Freistellung höher, da die Körperschaftsteuer in vielen Ländern 15 Prozent übersteigt. Daher stehen Anleger, die Anteile an OIF mit Investitionsschwerpunkt im Ausland halten, steuerlich auch nicht per se besser da als solche, die in Fonds investiert sind, die überwiegend auf deutsche Immobilien setzen.

Kleinsparer können das Nachsehen haben
Einen kleinen Minuspunkt  gibt es dennoch: Kleinanlegern, die ihren Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, oder aufgrund ihres niedrigen Einkommens nicht zur Steuer veranlagt werden, bringt das Investmentsteuerreformgesetz tatsächlich einen Nachteil. Dieser beläuft sich nach Berechnungen des BMF im Durchschnitt auf drei Euro pro Jahr. Der Grund: Sie können die Einbußen, die ihnen die neuen Regelungen bescheren, nicht über die steuerlichen Teilfreistellungen ausgleichen.

Dieses Problem bestand allerdings auch bisher, weil solche Anleger nicht von steuerfreien Ausschüttungen ausländischer Immobilienerträge profitieren konnten, für die der Fonds Körperschaftsteuer bezahlen musste. (am)


Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE in Form einer PDF heraunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.