Kommt es bei einer vom Versicherungsmakler vermittelten Police zum Stornofall, führt dies häufig auch zur Rückforderung von unverdienten Courtagen durch den Versicherer. Der vorliegende Artikel von Rechtsanwalt Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow, soll dabei zeigen, wie sich Versicherungsmakler erfolgreich gegen entsprechende Rückforderungen wehren können.(jb)


Vorauszuschicken ist: Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht nicht bereits vollständig mit der Vermittlung des Versicherungsvertrages. Der Courtageanspruch entsteht aufschiebend bedingt gemäß Paragraf 158 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Zahlung der Prämie, aus der er finanziert wird. Daraus folgt der sogenannte Schicksalsteilungsgrundsatz: Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie "im Guten wie im Bösen", wie unter anderem das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Amtsgericht AG Berlin-Neukölln feststellten, sodass mit der Nichtzahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer auch der Courtageanspruch entfällt (Paragraf 158 Absatz 2 BGB). Dementsprechend kann der Versicherer im Stornofall grundsätzlich eine Rückforderung von unverdienten Courtagen stellen.

Nachbearbeitungspflichten des Versicherers
Strittig ist oftmals, ob der Versicherungsmakler im Stornofall dieselben Rechte hat wie ein Versicherungsvertreter. Dies würde dazu führen, dass eine Rückforderung von unverdienten Courtagen dann unberechtigt wäre, wenn der Versicherer keine Stornogefahrmitteilungen versendet hätte und auch keine eigenen Stornobekämpfungsmaßnahmen entfaltet hätte.

Die entsprechenden für Versicherungsvertreter geltenden Grundsätze sind auf Versicherungsmakler anwendbar, wenn eine Nachbearbeitungsverpflichtung vereinbart wurde. Dies kann explizit in der Courtagezusage selbst oder aber auch ergänzend hierzu als mündliche Nebenabrede erfolgen. Die tatsächliche Erteilung von Stornogefahrmitteilungen während der Vertragsdurchführung ist ein Indiz dafür, dass die Parteien von einer vertraglich vereinbarten Nachbearbeitungspflicht ausgegangen sind (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2016, Az. I-16 U 187/14).

Strittig ist, ob der Versicherungsmakler eine Nachbearbeitung verlangen kann, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage in einem Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. VIII ZR 310/09) bewusst offengelassen. In dem Fall des BGHs folgte die Pflicht zur Übersendung von Stornogefahrmitteilungen bereits aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben.

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird jedoch vertreten, dass eine Nachbearbeitungspflicht besteht, wenn der Versicherungsmakler ebenso wie ein Versicherungsvertreter schutzwürdig ist (OLG Hamm vom 21. Januar 1999, Az. 18 U 109/98). Folgt man diesen Entscheidungen, so ist die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers natürlich durch den Versicherungsmakler nachzuweisen. Andere Gerichte sehen hingegen eine Anwendbarkeit der für Versicherungsvertreter geltenden Regelungen bereits mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke als nicht möglich an und sehen eine Nachbearbeitungspflicht nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. April 1997, Az. 24 U 115/95).

Darlegung der Courtagerückforderung
Macht der Versicherer eine Rückforderung von unverdienten Courtagen im Stornofall geltend, so ist die Forderung seitens des Versicherers schlüssig dazulegen. Die für Versicherungsvertreter geltenden Grundsätze sind entsprechend anwendbar (siehe hierzu "Die Darlegung des Provisionsanspruches").

Soweit Sie als Versicherungsmakler von einem Versicherer eine Rückforderung von unverdienten Courtagen erhalten, empfehlen wir einem im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser sollte die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung prüfen. Oftmals ist die Rückforderung von unverdienten Courtagen bei näherer rechtlicher Prüfung unrechtmäßig. Forderungen des Versicherers können dadurch abgewehrt werden.