Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit Ende Mai in Kraft. Die Vorschriften  wollen vor allem den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sicherstellen. Daher haben Personen nun das Recht zu erfragen, wie ihre Daten im Einzelnen verarbeitet und eventuell auch an Dritte weitergeleitet werden.

Kritiker befürchten, dass auf Unternehmen und damit auch Vermittler eine Abmahnwelle zurollt, wenn sie die Verordnung nicht penibel umsetzen. Tatsächlich zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13 September (Gz.: 11 O 174/18 UWG) nach Meinung von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, dass Unternehmen die DSGVO nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten.

Juristin bekam Probleme
Laut einer Pressemitteilung der Kanzlei wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer unverschlüsselten Homepage untersagt, die zudem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt. Die Juristin betrieb eine Webseite, die nicht SSL-verschlüsselt war. Ferner bestanden die Datenschutzhinweise nur aus sieben dürren Zeilen und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten der Webseitenbesucher.

Dies alles würdigte das Landgericht Würzburg als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und untersagte der Rechtsanwältin daher den Betrieb der Webseite. Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte "TOM") ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren. 

Verstöße gegen DSGVO sind abmahnfähig!
Spannend war Strübing zufolge vor allem die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind, wovon das Landgericht Würzburg ohne nähere Begründung ausging. Das ist bisher recht umstritten, was einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet ist. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema.

Es ist darüber hinaus auch möglich, dass Schadenersatz- und sogar Schmerzensgeldansprüche drohen. "Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten" so Strübing. (jb)