Die Finanzbranche hat wie andere auch mit zunehmenden Cyberattacken zu kämpfen. Damit die Gesellschaften den Schutz ihrer IT-Systeme sicherstellen, hat die Europäische Kommission "Dora" verabschiedet: Der "Digital Operational Resilience Act" gilt ab dem 17. Januar 2025 und verpflichtet Unternehmen zu weitreichenden Maßnahmen der Cybersicherheit – die Finanzaufsicht Bafin hat dazu übrigens eine Informationsseite online gestellt (externer Link).

Vermittler können aber weitgehend aufatmen: Gewerbliche Versicherungsvermittler sind größtenteils von Dora befreit – sowie auch Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO. Das stellt der Münchner Jurist Christian Waigel von der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte auf Nachfrage von FONDS professionell ONLINE klar.

Gewerbliche Fondsvermittler sind keine Wertpapierfirma
"Wir stehen im Einklang mit der Finanzaufsicht Bafin auf dem Standpunkt, dass eine Zulassung nach Paragraf 34f GewO noch nicht zur Einstufung eines Unternehmens als Wertpapierfirma führt", so Waigel. Der Jurist bezieht sich dabei auf eine Einschätzung der Behörde, nach der sich die EU-Offenlegungsverordnung nicht auf Finanzanlagenvermittler bezieht. Diese seien innerhalb der Bereichsausnahme von Paragraf 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) tätig und daher weder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen noch eine Wertpapierfirma und auch nicht Adressat der Offenlegungsverordnung. "Damit würde auch Dora für diese Vermittler nicht gelten. Sie sind keine Wertpapierfirma nach Artikel 2 Absatz 1e Dora", erklärt Waigel.

Zum besseren Verständnis: Das Problem mit der Anwendung von EU-Vorschriften auf gewerbliche Fondsmakler ist, dass Deutschland mit den Paragrafen 34f und auch 34h GewO eine Ausnahme geschaffen hat. Finanzanlagenvermittler und Finanz-Honoraranlagenberater sind demnach keine Wertpapierinstitute nach dem KWG und auch nicht im Sinne der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II. Viele Mifid-II-Pflichten werden über die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zwar auf die gewerblichen Finanzberater übertragen, aber nicht alle. Was für diese Berufsgruppe gilt, muss im Zweifel bei jeder EU-Vorschrift gesondert geprüft werden.

Versicherungsvermittler meist nicht betroffen
Auch bei Versicherungsvermittlern ist die Sache nicht ganz einfach. Zwar fallen sie prinzipiell unter die europäischen Richtlinien. Allerdings macht Dora selbst eine Ausnahme bei Versicherungsvermittlern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen handelt. Die Finanzaufsicht Bafin führt dazu aus: "Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von unter zwei Millionen Euro haben; kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Mitarbeiter und weisen einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von unter zehn Millionen Euro auf."

"Aufgrund dieser Bedingungen ist der Großteil der deutschen Versicherungsvermittler von Dora nicht betroffen. Nur größere Maklerunternehmen oder auch Vertriebe müssen der Verordnung nachkommen", erläutert Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, der auch geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistungen ist. (jb)