Finanz- und Versicherungsvermittler, die eine eigene Internetseite betreiben, müssen eine kurze, aber wichtige Formulierung in ihrem Impressum schleunigst abändern. Die Passage "Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV" muss ausgetauscht werden durch die Formulierung "Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV". Darauf macht Sarah Lemke, Syndikusanwältin beim Maklerpool Netfonds, in einem Blogeintrag aufmerksam.

Ferner müsse hinter dieser Formulierung immer der Name einer natürlichen Person genannt werden. Nicht zulässig sei der Juristin zufolge, beispielsweise zu schreiben "Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Mustermann GmbH". Korrekt sei "Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Max Mustermann, Musterstr. 2, 12345 Musterstadt". Der Grund für die Änderungen ist der kürzlich in Kraft getretene Medienstaatsvertrag (MStV), der den alten Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ablöst.

Reine Online-Shops sind nicht betroffen
Die Anwältin führt in dem Blog weiter aus, dass Internetseiten, auf denen auch redaktionell-journalistische Inhalte angeboten werden, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen müssen. Reine Online-Shops, die lediglich Produktseiten führen, oder der Betrieb einer Seite "Über uns", auf der das Unternehmen nur kurz vorgestellt wird, lösen diese Pflicht nicht auf. 

Betroffen seien Blogs und sämtliche Auftritte in sozialen Medien, also die Facebook-Fanpage, Instagram-Story, Pinterest-Pinnwand, der Youtube-Kanal, die Linkedin-Seite, der Twitter-Kanal eines Unternehmens und ähnliche Auftritte. Auf diesen müsse immer ein inhaltlich Verantwortlicher in Sinne Paragraf 18 Absatz 2 MStV genannt werden. (jb)