Gute Nachrichten aus Berlin: Anleger dürfen Totalverluste aus Wertpapiergeschäften auch künftig mit Gewinnen verrechnen. Der Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 6. November 2019 gegen die Pläne von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) ausgesprochen, Aktionären und Inhabern von Anleihen ab 2021 keine Verrechnung von Verlusten mehr zu erlauben, sofern diese durch die Insolvenz des dahinterstehenden Unternehmens verursacht wurden. Dies bestätigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE.

Die geplante Regelung hatte in dem im Mai 2019 veröffentlichten Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" Eingang gefunden. Sie wird aus dem Jahressteuergesetz 2021 jedoch gestrichen, wie das BMF mitteilt.

Positives Signal
Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), wertet dies als positives Signal. Die DSW hatte die Große Koalition jüngst gemeinsam mit dem Deutschen Aktieninstitut (DAI) und dem Deutschen Derivate Verband (DDV) aufgefordert, die Einkommensteuerreform hinsichtlich der Anerkennung von Totalverlusten aus Wertpapiergeschäften zu überarbeiten

Die Abkehr von dem Steuervorhaben könnte allerdings nur ein Etappensieg sein. Es bleibe schließlich abzuwarten, ob Scholz nicht in einem zweiten Anlauf versuchen werde, sein Vorhaben doch noch Wirklichkeit werden zu lassen. "Die Schlacht ist gewonnen, der Krieg aber noch nicht", sagt Tüngler.

Das gilt aktuell
Nach der aktuellen Gesetzeslage können Anleger Verluste aus Wertpapiergeschäften jederzeit steuerlich anrechnen. Geht ein Unternehmen in die Insolvenz und verschwindet vom Markt, so wird dies wie ein Verkauf der Aktie oder Anleihe zum Kurswert Null bewertet. Diese Regelung hatte die SPD abschaffen wollen.

Nachdem dieses Vorhaben nun zumindest vorerst vom Tisch ist, steht die geplante Finanztransaktionsteuer nach wie vor im Raum. Diese soll 2021 nach französischem Vorbild eingeführt und jedes Mal erhoben werden, wenn eine Aktie den Besitzer wechselt. Betroffen wären nicht nur Anleger mit Direktinvestments in Aktien, sondern etwa auch Inhaber von Fonds und Fondssparplänen. (am)