Spätestens mit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetztes am 1. Januar 2018 hat sich der Begriff der Teilfreistellung einen festen Platz in der Steuer-Sprache erobert. Gemeint sind die prozentualen steuerlichen Freistellungen von Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus deutschen Misch-, Aktien- und Immobilienfonds und von Gewinnen aus dem Verkauf entsprechender Fondsanteile. Doch jetzt hat Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt: Die Teilfreistellungssätze gelten ebenso für Bestandsprovisionen, die dem Anleger erstattet werden, auch Kickbacks genannt.

In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 erklärt das BMF in der Randziffer 84, die Rückvergütung von Bestandsprovisionen stelle wirtschaftlich betrachtet einen Teilrückfluss früherer Aufwendungen dar. Daher handele es sich um Kapitalerträge im Sinne des Paragrafen 20, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 20, Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei erstatteten Bestandsprovisionen wird deshalb die "Kapitalertragsteuer unter Anwendung der im Rückvergütungszeitpunkt der Bestandsprovisionen gültigen Teilfreistellungssätze einbehalten". 

Steuerlich gesehen Kapitalerträge
Dass rückvergütete Bestandsprovisionen steuerlich gesehen zu den Kapitalerträgen gehören, ist nichts Neues. Dies hat das BMF bereits in einem Schreiben vom Dezember 2009 deutlich gemacht. Daher sollen für diese Erträge nun auch die neuen Teilfreistellungssätze gelten, wenn die Provisionen entsprechenden Fonds zugeflossen sind. "Das BMF unterscheidet nicht, ob ein Anleger eine Ausschüttung aus einem Aktienfonds von einem Euro pro Anteil bekommt oder eine Rückerstattung von Bestandsprovisionen in gleicher Höhe", sagt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern & Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI. In beiden Fällen erhält der Fondsinhaber eine steuerliche Teilfreistellung von 30 Prozent auf seine Erträge.

Die Teilfreistellungen hat der Gesetzgeber mit dem Investmentsteuerreformgesetz eingeführt. Grund dafür ist, dass in Deutschland aufgelegte Fonds seitdem Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit hat der Gesetzgeber ihre steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und ihren Einkünften aus Deutschland gleichgestellt.

Teilfreistellungssätze entsprechen denen der Fonds
Damit die Besteuerung auf Fondsseite die Erträge der Investoren nicht schmälert, sind die Teilfreistellungen vorgesehen, die einen gewissen Prozentsatz der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und der Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen beim Anleger steuerfrei stellen. Wer etwa in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne beim Privatanleger steuerfrei, wenn die Kapitalbeteiligungsquote bei mehr als 50 Prozent liegt. Genau diese Sätze gelten auch für erstattete Bestandsprovisionen. (am)