Wenn Anleger aus Geschäften mit Kryptowährungen Gewinne erzielen, müssen sie diese versteuern – nach den Regeln für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Summen sind entsprechend in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 14. Februar in einem Grundsatzurteil (Az. IX R 3/22) zur steuerlichen Einstufung der virtuellen Währungen entschieden. Bei diesen handele es sich um Wirtschaftsgüter, die bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) unter die Einkommensteuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte fielen, wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" unter Verweis auf eine Mitteilung des BFH berichtet. 

Damit äußerte sich das höchste deutsche Finanzgericht rund 15 Jahre nach Einführung des Bitcoins erstmals zu Steuerfragen bei Kryptogeschäften. Kläger war ein Privatanleger aus Köln, der verschiedene Kryptowerte erworben, getauscht und verkauft hatte. In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 hatte er einen Gewinn mit den Kryptos von rund 3,4 Millionen Euro angegeben – bei einem Einsatz von rund 22.500 Euro, so die "FAZ". Der Fiskus wollte davon 1,4 Millionen als Steuern haben.

Kläger: Kryptos sind nur Datensätze
Das wollte der Kläger nicht. Mit dem Finanzamt stritt er sich dann über die Frage, ob der Gewinn aus den Kryptogeschäften überhaupt der Einkommensteuer unterliege. Er argumentierte, ein Kryptogewinn sei ein Datensatz und könne deshalb nicht als einkommensteuerpflichtiges "Wirtschaftsgut" qualifiziert werden. Außerdem stehe der Besteuerung ein strukturelles Vollzugsdefizit entgegen: Der Staat könne Gewinne aus Kryptogeschäften praktisch nur besteuern, wenn ein Steuerpflichtiger ausdrücklich angebe, dass er in Kryptowerte investiert habe, wie die Zeitung schreibt. Im Ergebnis zahle also nur der Ehrliche Steuern auf erfolgreiche Kryptogeschäfte. Eine solche "Dummensteuer" sei gleichheits-, also verfassungswidrig.

Nachdem das Finanzgericht Köln den Argumenten des Klägers nicht gefolgt war, entschied der 9. Senat des BFH, dass Kryptogewinne "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des Einkommensteuerrechts seien. "Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen", zitiert die Zeitung. Das sei ständige Rechtsprechung des BFH. Erfasst würden damit auch "konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind". Das sei bei virtuellen Währungen, aber auch bei Non-Fungible Token (NFT) der Fall. Der Bundesfinanzhof unterstützt damit die Rechtsauffassung der Bundesregierung, die das Bundesfinanzministerium im Mai 2022 in einem Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowerten dargelegt hatte. (jb)