Kapitalerhöhungen auf Basis von Krypto-Währungen – sogenannte Initial Coin Offerings (ICO) –beschäftigen die Bafin schon seit geraumer Zeit. Zu einem grundsätzlichen Verbot sah die Finanzaufsicht bislang keinen Grund. Dennoch hat sie nun eine aufsichtsrechtliche Einordnung von ICOs veröffentlicht.

Konkret geht es um die Frage, ob Kryptowährungs-Einheiten oder sogenannte Token, die Kunden im Gegenzug für eine Beteiligung erhalten, als Finanzinstrumente gelten und damit durch die Aufsicht reguliert werden. Grund für das Schreiben ist, dass vermehrt Anfragen zu diesem Themenkomplex bei der Behörde eingegangen seien. Die Behörde schreibt in dem Dokument, dass sie bei den Token jeweils eine Einzelfallprüfung vornehme. So können die Token Finanzinstrumente im Sinne von Paragraf 2 Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sein. Sie könne aber auch ein Anteil an einem Investmentvermögen im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch oder eine Vermögensanlage gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Vermögensanlagegesetz darstellen.

Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit Token handeln oder Token öffentlich anbieten, sind daher gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliege, um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen.

Das vollständige Schreibe der Bafin mit allen Details finden Sie hier. (jb)