Am 16. Dezember 2016 schnappte die Falle zu. An diesem Tag erging das Urteil des Landgerichts Leipzig gegen einen Versicherungsmakler, dem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf die Spur gekommen war. Ein Kunde des Maklers hatte sich ratsuchend an die Verbraucherschützer gewandt: Der Versicherungsvermittler hatte ihm eine Courtage in Rechnung gestellt, die ihm entgangen war, weil der Klient seinen Vertrag vorzeitig gekündigt hatte. Für die Summe müsse er aufkommen, fand der Makler und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Womit er vermutlich nicht gerechnet hatte: Die Verbraucherzentrale schaute sich nicht nur die fragliche Klausel an, sondern nahm die AGB komplett unter die Lupe. Dabei entdeckten die Verbraucherschützer weitere Formulierungen, die ihnen gar nicht schmeckten. Schließlich landete die Sache vor dem Landgericht Leipzig, das insgesamt zwölf Klauseln für unwirksam erklärte.

Problem Musterformulierungen
Dass Vertragsbedingungen für ungültig erklärt werden, kommt nicht selten vor. "Versicherungsvermittler bauen in ihre Maklerverträge natürlich Musterformulierungen ein“, weiß Matthias Kroll, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Sozius der Hamburger Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte. Schließlich wäre es viel zu aufwändig, mit jedem Kunden einen gesonderten Vertragstext aufzusetzen.

Die Crux dabei: Anders als individuell gestaltete Verträge unterliegen solche, die vorformuliert sind, der AGB-Kontrolle nach Paragraf 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Kommt es zu einer Klage, prüft das Gericht alle Allgemeinen Geschäftsbedngungen. "Und die meisten Richter nehmen es mit dem ohnehin strengen AGB-Recht sehr genau“, sagt Kroll.

Wasserdichte Verträge
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