Sie wurde verschoben, die "Delegierten Rechtsakte" kamen kleckerweise, doch jetzt geht es mit der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in großen Schritten voran. Europas Finanzmarktaufsicht ESMA gibt ordentlich Gas, und auch der deutsche Gesetzgeber, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Finanzaufsicht Bafin legen sich ins Zeug.


Eine Überblick der bislang ungeklärten Punkte gibt unsere Fotogalerie oben.


Eile ist auch geboten, denn am 3. Januar 2018 tritt die Richtlinie – umgesetzt in die nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten – in Kraft. Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) gießt die Mifid II in deutsches Recht.  

Sechs Monate ab 1. Juli
Das Gesetz selbst hat der Bundestag am 30. März 2017 verabschiedet. Der Bundesrat hat das 2. FiMaNoG Mitte Mai durchgewunken. "Einer termingerechten Umsetzung bis zum 3. Juli 2017 dürfte nichts mehr im Wege stehen“, sagt Christian Waigel, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. Bis dahin müssen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und die einschlägigen Verordnungen geändert werden. Dann bleiben der Branche noch sechs Monate Zeit, um sich auf die endgültigen Vorschriften einzustellen.

Den Entwurf der mit Spannung erwarteten neuen Wertpapier-Dienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV), die Regelungen für den Einbehalt von Provisionen trifft, hat das BMF am 9. Mai 2017 veröffentlicht. Der Entwurf für eine überarbeitete WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung folgte Ende Mai. In dieser werden künftig die Sachkundeanforderungen an Anlageberater bei Banken und Vertriebsmitarbeiter geregelt. Am 2. Juni veröffentlichte die ESMA ihren Final Draft, also den endgültigen Berichtsentwurf, zu den umfangreichen Produktüberwachungspflichten, der sogenannten Product Governance. Diese wird die Branche vor die wohl größte Herausforderung stellen.

Grundlegende Änderungen
Doch wenn das 2. FinMaNoG am 3. Januar 2018 in Kraft tritt, werden sich viele Dinge grundlegend ändern. FONDS professionell ONLINE gibt zusammen mit Christian Waigel einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, bei denen der Gesetzgeber noch nachlegen oder zumindest ins Detail gehen muss. Denn auch wenn derzeit Entwurf auf Entwurf folgt – einige wichtige Punkte sind noch offen oder bislang nicht definitiv abgesegnet. (am)